Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung ggf. noch erheblich verändern.
Sie haben die geringste Detailtiefe gewählt, so dass die Antwort entsprechend knapp zu halten ist. Ich bitte, dies beim Lesen der Antwort und bei einer evtl. Bewertung entsprechend zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ergeht der Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des vorherigen Mahnbescheids, so dass sich die Summen an sich decken sollten.
Wenn der Vollstreckungsbescheid ausnahmsweise "niedriger" ausfällt als der Mahnbescheid gilt zunächst, dass nur die Summe im Vollstreckungsbescheid tituliert wurde und der Gläubiger auch nur diesen Betrag verlangen kann. Für Sie besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei einer Differenz den Betrag im Vollstreckungsbescheid zu prüfen.
Der Differenzbetrag dürfte daher noch nicht wirksam tituliert worden sein.
Sie sollten daher zunächst mit Hinweis auf den Vollstreckungsbescheid und die dort ausgewiesene Summe die Zahlung des Differenzbetrags ablehnen.
Sollte die Gegenseite danach weiter auf die Zahlung der Differenz bestehen, sollten Sie die Angelegenheit tiefergehend anwaltlich vor Ort prüfen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 07.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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