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Vollstreckungsabkommen

21. Juni 2007 23:28 |
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Familienrecht


Schönen guten Tag,
Ich benötige eine Liste mit ENGLISCH sprachigen Ländern, die kein Vollstreckungsabkommen mit Deutschland haben.

In welchen Ländern könnte ich mich somit einer Vollstreckung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber meiner Ex-Frau und Kind mit Titeln offiziell entziehen?

Dies ist natürlich eine rein hypothetische Frage!

Vielen Dank!

Eingrenzung vom Fragesteller
22. Juni 2007 | 08:31

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie eine rein hypothetische Frage stellen, halt ich eine Antwort auf Ihre Frage für nicht verfänglich. Zudem ist es wichtig, dem Irrglaube entgegenzutreten, man könne sich durch den Umzug in ein anderes Land seiner Verpflichtungen oder gar der strafrechtlichen Verfolgung entziehen.

Wichtig ist, den §170 StGB zu kennen:


§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das von Ihnen angesprochene Vollstreckungsabkommen ist ein solches im Rahmen der Vollstreckung von Bußgeldern und ähnlichem.

Bei der Vollstreckung eines Ziviltitels ist ausschlaggebend, ob es mit dem jeweiligen anderen Land eine Vereinbarung über die Anerkennung ausländischer Titel gibt. Innerhalb der europäischen Union ist dies für Zivilsachen durch die EU Verordnung 44/2001 respektive dem Brüssler Übereinkommen und dem Luganer Übereinkommen geregelt, nach welchen Urteile und Titel aus einem Mitgliedsstaat in jedem anderen Mitgliedsstaat der EU ohne weiteres anerkannt werden.


Aber auch außerhalb der EU kann z.B. im Rahmen des Exequatur-Verfahren eine Anerkennung eines Titels erreicht werden. Dies ist auf diesem oder ähnlichem Wege grundsätzlich überall möglich. Speziell Titel wegen Unterhalts sind aus meiner Erfahrung einfacher im Anerkennungsverfahren.


Es gbt Länder ohne Einwohnermeldeamt, aber auch in diesen gibt es Mittel und Wege eine Person ausfindbar zu machen.

Letztlich kann sich der Unterhaltsverpflichtete sowmit nicht "sicher" vor seiner Verpflichtung "drücken" und das ist auch gut so. Aber auch die Moral und die strafrechliche Konsequenz sollten es jedem Unterhaltsschuldner schon gebieten seinen Verpflichtungen nachzukommen.


Ich gehe davon aus, Ihre hypothetische Frage beantwortet und jedem der mit ähnlichen Gedanken spielt deren Sinnlosigkeit klar gemacht zu haben.

Mit freundlichen Grüssen


Oliver Martin
Rechtsanwalt

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