Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten unverzüglich beim Mahngericht (das örtlich zuständige Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat - welches das ist, müsste sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergeben, ebenso die erforderliche Geschäftsnummer) Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, der - auch wenn er Ihnen nicht zugestellt wurde - rechtswirksam "in der Welt ist", und das heißt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Denn wenn der Gläubiger seine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides (vollstreckbarer Titel) vorlegen kann, wird hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben. Sie müssen sich also aktiv wehren, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Dafür benötigen Sie auch keinen Rechtsanwalt, das können Sie selbst per Brief (den Sie am besten persönlich abgeben) erledigen.
Mit dem Einspruch sollten Sie zugleich Einsichtnahme in den Vollstreckungsbescheid und die Zustellungsunterlagen beantragen, um die Umstände der (seinerzeitigen) Zustellung zu erfahren, denn irgendwo muss der Mahnbescheid während Ihrer Abwesenheit "gelandet" sein. Im Zweifel hat eine sog. öffentliche Bekanntmachung stattgefunden, wenn Sie ohne Hinterlegung einer Kontaktadresse ins Ausland verzogen sind.
Sobald Sie allerdings tatsächlich Kenntnis von dem Mahnbescheid erhalten (haben), wird der Zustellungsmangel geheilt. Das ergibt sich aus § 189 ZPO
: "Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist."
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, dann melden Sie sich gerne noch einmal.
Mit freundlichem Gruß!
Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien