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Diese Antwort ist vom 07.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist der Schätzungsbescheid, der aller Voraussicht nach einen sogenannten Nachprüfungsvorbehalt enthält, rechtskräftig ist. D.h. Sie können gegen diesen nicht mehr das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen. Sie haben aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung zu stellen. Zusammen mit diesem Antrag sollen Sie die bislang nicht erstellten Umsatzsteuererklärungen abgeben und darüber hinaus die (einstweilige ) Einstellung der Vollstreckung beantragen. Ob als Alternative zu diesem Vorgehen ein Wiedereinsetzungsantrag in Betracht kommt, kann ich Ihren Ausführungen leider nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
07.03.2012 | 12:49
Sehr geehrte Frau Berger,
vielen Dank für Ihre schnelle Nachricht.
An wenn soll der Änderungsantrag mit den Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden, wenn der Vollzieher nächste Woche schon kommt?
Kann ich in diesem Fall die Umsatzsteuererklährung per Elster online abgeben, um die Bearbeitung zu beschleunigen, oder sollte dies nur persönlich in Papier Form den jeweiligen Finanzbeamten übergeben werden?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.03.2012 | 20:12
Sehr geehrter Fragesteller,
den Änderungsantrag zusammen mit den Umsatzsteuererklärungen und dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung müssen Sie bei dem zuständigen Finanzamt einreichen, d.h. bei dem FA, das den Steuerschätzbescheid erlassen hat. Sie können die Umsatzsteuererklärungen auch über elster online abgeben und den Ausdruck des (erfolgreichen) Übertragungsprotokolls sowie der elektronischen Zugangsbestätiung dem Änderungs- und Vollstreckungseinstellungsantrag beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger