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Vollkaskoschaden

21. Februar 2006 20:22 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Hallo, vor 2 Wochen hatte ich auf eisglatter Straße eine Unfall mit meinem Auto, wobei nur dieses zu Schaden kam. Die Versicherung ließ ein Gutachten anfertigen mit falschem Erstzulassungsdatum (23.11.2000; richtig wäre 20.12.2002). Jedenfalls ergab sich daraus ein Wiederbeschaffungswert von 7400€, die Reparaturkosten im Toyota-AH durch den Gutachter mit 8846€ angegeben. Für die Versicherung bedeutete das wirtschaftl. Totalschaden. Daraufhin wurde vom Wiederbeschaffungswert der Restwert und die Eigenbeteiligung plus Umbaukosten abgezogen und mir 3270€ überwiesen. Das Auto ist aber zu reparieren und ich möchte das auch. Mir hat das Autohaus die Reparatur zu 5500€ angeboten unter Verwendung von Neuteilen,wo nur nötig und nicht wie im Gutachten angegeben. Das falsche Erstzulassungsdatum reklamiere ich noch.
Nun meine Frage: Muß die Versicherung den Schaden zu den Reparaturkosten des mir angebotenen Preises übernehmen bzw. wie hoch muß der Wiederbeschaffungswert sein, um keinen wirtschaftl Totalschaden für die Versicherung zu produzieren?
Vielen Dank

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Sofern Sie mit der Versicherung nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, bestimmt sich in der Fahrzeugversicherung die Ersatzleistung nach § 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

Danach ersetzt der Versicherer grundsätzlich einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Satz 1 AKB.

Schon bei einem ggf. mit 7.400,00 EUR zu niedrig ermittelten Wiederbeschaffungswert muß Ihnen danach die Versicherung also die sich auf weniger als diesen Betrag belaufenden Reparaturkosten in Höhe von 5.500,00 EUR ersetzen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2006 | 21:35

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Für mich stand das auch so fest, aber ein nicht betroffener Versicherungsvertreter meinte, das gelte nur für unverschuldete Haftpflichtschäden. Die Versicherung dürfe in meinem Fall den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen, auch wenn ich das Auto reparieren lasse und also nur den Differenzbetrag überweisen. Die Auto-Versicherung selber habe ich schon seit ca.15 Jahren zu den allg. Bedingungen.
Kann ich also doch bis zum Wiederbeschaffungswert auf Kostenerstattung drängen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2006 | 11:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Versicherer darf nach § 13 Abs. 5 AKB nur dann den Restwert in Abzug bringen, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Versicherer einwendet, eine Reparatur, die abweichend von den gutachterlichen Feststellungen erfolge, sei keine vollständige. Unproblematisch ist das Ganze daher nur dann, wenn der richtig ermittelte Wiederbeschaffungswert höher ist als die durch den Gutachter ermittelten Reparaturkosten. Dann können Sie Ihr Fahrzeug gemäß Gutachten reparieren lassen, wobei allerdings auch in diesem Fall der Versicherer für Wertverbesserungen (z.B. Einbau von neuen Ersatzteilen, neue Lackierung) ein dem Alter und der Abnutzung des Fahrzeugs entsprechenden Abzug (neu für alt) vornehmen darf.

Mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt

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