Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sofern Sie mit der Versicherung nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, bestimmt sich in der Fahrzeugversicherung die Ersatzleistung nach § 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).
Danach ersetzt der Versicherer grundsätzlich einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Satz 1 AKB.
Schon bei einem ggf. mit 7.400,00 EUR zu niedrig ermittelten Wiederbeschaffungswert muß Ihnen danach die Versicherung also die sich auf weniger als diesen Betrag belaufenden Reparaturkosten in Höhe von 5.500,00 EUR ersetzen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Für mich stand das auch so fest, aber ein nicht betroffener Versicherungsvertreter meinte, das gelte nur für unverschuldete Haftpflichtschäden. Die Versicherung dürfe in meinem Fall den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen, auch wenn ich das Auto reparieren lasse und also nur den Differenzbetrag überweisen. Die Auto-Versicherung selber habe ich schon seit ca.15 Jahren zu den allg. Bedingungen.
Kann ich also doch bis zum Wiederbeschaffungswert auf Kostenerstattung drängen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Versicherer darf nach § 13 Abs. 5 AKB nur dann den Restwert in Abzug bringen, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Versicherer einwendet, eine Reparatur, die abweichend von den gutachterlichen Feststellungen erfolge, sei keine vollständige. Unproblematisch ist das Ganze daher nur dann, wenn der richtig ermittelte Wiederbeschaffungswert höher ist als die durch den Gutachter ermittelten Reparaturkosten. Dann können Sie Ihr Fahrzeug gemäß Gutachten reparieren lassen, wobei allerdings auch in diesem Fall der Versicherer für Wertverbesserungen (z.B. Einbau von neuen Ersatzteilen, neue Lackierung) ein dem Alter und der Abnutzung des Fahrzeugs entsprechenden Abzug (neu für alt) vornehmen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt