Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub; § 5 BUrlG
.
D.h., wenn Sie bereits 21 Urlaubstage genommen haben, verbleiben Ihnen 9 Urlaubstage selbst wenn Sie zum 30. September 2016 gekündigt haben.
Beachten Sie bitte, dass das o.g. nur die gesetzliche Regelung wiedergibt. In Ihrem Arbeitsvertrag könnten Klauseln enthalten sein, die den Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränken.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet Ihnen den Urlaub noch zu gewähren, insbesondere wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaube anderer Mitarbeiter dagegensprechen. In diesen Fällen haben Sie jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld.
Sollte Ihnen der Resturlaub nicht gewährt werden nachdem Sie diesen nachweislich eingefordert haben, können Sie beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit der der Arbeitsgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet werden kann. Andernfalls haben Sie den o.g. Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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