Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Voller Jahresurlaub nach Eigenkündigung wird nicht gewährt

13. September 2016 14:05 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

mein seit Mai 2015 bestehendes, bis 31.12.2016 befristetes Arbeitsverhältnis habe ich zum 30.09.2016 gekündigt. Die Urlaubsregelung lautet wie folgt:

"Der AN hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen unter Zugrundelegung einer 5-Tages-Woche."

Eine zusätzliche Regelung durch Betriebsvereinbarungen gibt es nicht.

Nun wurde mir mitgeteilt: "Ihr Urlaubsanspruch für 2016 beträgt 23 Tage. Sie haben zur Zeit noch 2 Tage Resturlaubsanspruch."

Da ich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen Monate nicht arbeiten werde, bin ich natürlich daran interessiert, meinen Urlaub vor Monatsende noch nehmen zu können. Dies wären lt. Bundesurlaubsgesetz in meinen Augen nicht 2, sondern 9 Tage. Wie kann ich vorgehen, um meinen Anspruch kurzfristig durchzusetzen? Bei mündlichen Nachfragen bei der Personalabteilung (großer Konzern) will man von § 4 BUrlG nichts gehört haben.

Dies bedeutet doch eine Benachteiligung für mich, denn Kollegen, die ihren vollen Jahresurlaub z.B. schon im August genommen haben und vor Jahresende ausscheiden, müssen ihn ja auch nicht "zurück zahlen".

Für eine schnelle Antwort bin ich Ihnen dankbar.

Beste Grüße!

13. September 2016 | 14:56

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub; § 5 BUrlG .

D.h., wenn Sie bereits 21 Urlaubstage genommen haben, verbleiben Ihnen 9 Urlaubstage selbst wenn Sie zum 30. September 2016 gekündigt haben.

Beachten Sie bitte, dass das o.g. nur die gesetzliche Regelung wiedergibt. In Ihrem Arbeitsvertrag könnten Klauseln enthalten sein, die den Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränken.

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet Ihnen den Urlaub noch zu gewähren, insbesondere wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaube anderer Mitarbeiter dagegensprechen. In diesen Fällen haben Sie jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld.

Sollte Ihnen der Resturlaub nicht gewährt werden nachdem Sie diesen nachweislich eingefordert haben, können Sie beim Ar­beits­ge­richt den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung be­an­tra­gen, mit der der Ar­beits­ge­ber zur Ur­laubs­gewährung ver­pflich­tet werden kann. Andernfalls haben Sie den o.g. Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


ANTWORT VON

(608)

Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER