Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist ihr Vorhaben möglich, auf mehreren Wegen, wobei es auch Einschränkungen gibt.
Zunächst haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn Sie die Wartefrist nach § 4r
Bundesurlaubsgesetz erfüllt haben. Dies bedeutet, dass Sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein müssen.
Sofern dann die Regelungen des § 5 Abs. 1 BurlG nicht auf Sie zutreffen, können Sie den vollen Jahresurlaub verlangen und haben nicht nur einen Anspruch auf den so genannten Teilurlaub, also wie dort angegeben auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat:
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Allerdings ist es dann so, dass Sie dann keinen weiteren Urlaub mehr beim neuen Arbeitgeber für dieses Jahr nehmen können, wenn der Urlaubsanspruch den bisherigen Urlaubsanspruch beim jetzigen Arbeitgeber nicht überschreitet. Die jetzige Arbeitgeber hat auch einen Auskunftsanspruch neuen Arbeitgeber gegenüber, wie viel Urlaub Sie dort erhalten und ob sie Urlaub gewährt bekommen.
Problematisch könnte es allerdings sein, wenn ihr Arbeitgeber Ihnen nicht Urlaub bis zum 30.9.2014 insofern müssten Sie zunächst auch prüfen, wie die Kündigungsfrist Ihres Arbeitsvertrages sich darstellt.
Ist es so, dass der Arbeitgeber verlangt, was er grundsätzlich machen kann, dass sie auch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tätig sind, haben Sie ein Problem, wenn ihr neuer Arbeitsvertrag schon zum 15.9.2014 anfängt.
Zwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen entsprechenden Erholungsurlaub gewähren, der Zeitpunkt ist jedoch nach den betrieblichen Belangen durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam festzulegen. Wann dies sodann der Fall ist, kann durchaus streitig sein.
Insofern braucht es auf jeden Fall eine Vereinbarung darüber und einen Antrag ihrerseits, wann der Erholungsurlaub zu nehmen ist. Hier muss sodann auch der Arbeitgeber zustimmen.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Sie auch freistellen unter Anrechnung des Erholungsurlaubs, was für Sie eine gute Alternative wäre, wenn Sie am 15.9.2014 bereits anfangen wollen.
Das Problem das besteht, was ich bereits oben kurz genannt habe ist, wenn der Arbeitgeber Ihnen keinen Urlaub gibt oder Sie freistellt, haben Sie zwei Arbeitsmöglichkeiten und es besteht die Möglichkeit einer Schadenersatzpflicht, da Sie lediglich einer Arbeitsmöglichkeit nachkommen können.
Als Alternative hierzu würde auch ein Aufhebungsvertrag möglich sein, der auch schon zum 15.9.2014 datiert und sodann auch die Abgeltung des Urlaubs und die entsprechenden Tage mit einschließen kann. Dies kann eine einfache Vereinbarung in schriftlicher Form sein, wo diese entsprechenden Punkte geregelt werden.
Von der Wirkung her hebt sodann diese Vereinbarung das Arbeitsverhältnis ähnlich wie eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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