Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, in der Tat gibt es da Möglichkeiten wie folgt:
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 75
"Ist über einen Antrag [...] auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 [Vorverfahren, bzw. Remonstrations- oder Widerspruchsverfahren, also vor der Klageerhebung] zulässig.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit [...] dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären."
Solche zureichenden Gründe sind selten, insbesondere nicht Krankenstände, Überbeanspruchung etc.
Sicherlich ist der Altersunterschied etwas groß, aber das reicht allein noch nicht für den Verdacht einer Scheinehe, wie ich es auch in ähnlichen Fällen von anderen Mandanten selbst hatte.
Sie können aber auch in der Zwischenzeit etwas selbst erledigen, um diesen Verdacht, der auf den ersten Blick unbegründet ist, zu entkräften, auch ohne das Interview.
Da sind die von Ihnen genannten Fotos etc. durchaus geeignet.
Verweisen Sie auch die Behörde auf die Möglichkeit dieser Untätigkeitsklage bzw. auf gegebenenfalls weitere anwaltliche Unterstützung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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