Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Die Mitteilungspflichten sind in § 82 AufenthG
geregelt. Grundsätzlich müssen ausschließlich günstige Umstände mitgeteilt werden, soweit diese nicht offenkundig oder bekannt sind.
Es besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung über negative Umstände. Allerdings hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, eine Auflage gem. § 12 Abs. 2 AufenthG
, § 36 VwVfG
zu erteilen, soweit sie eine besondere Mitteilungspflicht für erforderlich hält. In der Praxis wird im Rahmen des Ehegattennachzugs regelmäßig die Auflage erteilt, die Behörde über eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu benachrichtigen.
Diese Mitteilungspflicht gilt dann aber nur für den Ausländer, also die Ehefrau und nicht Sie. Eine Verpflichtung Ihrerseits die Ausländerbehörde zu informieren besteht nicht.
Wenn Sie allerdings wahrheitswidrig behaupten, dass Sie nicht getrennt sind, begehen Sie eine Straftat gemäß § 95
Aufenthaltsgesetz. Dies kann mir Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Hallo.
Ich hätte noch eine Rückfrage.
Das obige bedeutet, sofern mich niemand von der Behörde frägt, kann mir auch nichts passieren.
Muss denn der deutsche Lebenspartner zu irgendeinem Termin erscheinen, wenn die Ehefrau ihren neuen Aufenthaltstitel, also hier wohl unbefristet beantragt?
Bzw. Der deutsche irgendwo eine Unterschrift leisten ?
Ansonsten verstehe ich es so, dass man kein rechtliches Risiko hat, wenn man einfach die Scheidung nach 3 Jahren und einem Monat einreicht und einem vorher niemand entsprechend behördlich, die Frage stellt , ob man aktuell getrennt ist oder zusammen lebt ?
Sie müssen nicht von selbst die Behörde informieren.
Die Behörde verlangen meist bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch die persönliche Vorsprache des Ehegatten. Wenn Sie dort falsch aussagen machen Sie sich strafbar.