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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 12 b StAG wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland durch Aufenthalte bis zu 6 Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
26.07.2015 | 18:43
Verzeihung mir ist das noch nicht ganz klar:
Nachdem ich also nun etwas mehr als 1 Jahr in Argentinien bin, muss ich erneut 3 Jahre in Deutschland leben, bevor ich mich um eine Staatsbürgerschaft bewerben kann? Die 2,5 Jahre zuvor verfallen quasi? Kann man da etwas machen? Ich bin bisher noch nicht in Kontakt mit der Ausländerbehörde getreten.
Macht es einen Unterschied, dass ich Rumänin bin und somit aus einem EU-Land komme? Auf welcher Basis wird der "rechtmäßige Aufenthalt" ermittelt? Als EU-Bürgerin habe ich ja keine Visa-Stempel oder Ähnliches in meinem Pass?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.07.2015 | 19:11
Sehr geehrter Fragesteller,
Es ist richtig, dass Sie erneut 3 Jahre warten müssen, wenn Sie sich zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt haben.
Das Problem wird sein, dass Sie nicht nachweisen können, in Deutschland gelebt zu haben, da Sie sicherlich auch nicht mehr hier gemeldet waren und auch keiner Beschäftigung nachgegangen sind.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Ich rate Ihnen, sich trotzdem mit der Einbürgerungsstelle in Verbindung zu setzen zur Klärung, wann Sie die deutsche Staatsangehörigkeit frühest möglich beantragen können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.