Sehr geehrte Frau Dehning,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine fristlose Kündigung des Vertrages wird nur möglich sein, wenn Ihnen aufgrund vertragswidrigen Verhaltens Ihres Vertragspartners die Fortsetzung des Vertrages bis zum Zeitpunkt der nächsten, fristgerechten Kündigungsmöglichkeit nicht zugemutet werden kann. Dazu wird es darauf ankommen, ob der Club eine Hauptleistungspflicht verletzt hat bzw. dauerhaft nicht erfüllt hat. Das könnte durch die Nichtübersendung des Kataloges geschehen sein. Allerdings ist eine Aussage darüber, ob und welche Vertragspflichten der Club verletzt hat, ohne genaue Kenntnis des Vertrages nicht möglich.
Ebenso ergeben sich die ordentlichen Kündigungsfristen aus dem Vertrag. Können Sie nicht fristlos kündigen, bleibt nur die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrosten. Ohne Kenntnis dessen, was in dem Vertrag zum Thema "Kündigung" und "Vertragsverlängerung" konkret vereinbart wurde, kann aber hier nicht festgestellt werden, ob Sie bereits wirksam gekündigt haben, oder sich der Vertrag, wie die Gegenseite behauptet, bis zum Januar 2007 verlängert hat.
Sie sollten daher den Vertrag und den gesamten Schriftwechsel einem Anwalt vorlegen, und prüfen lassen, inwieweit Sie den Vertrag kündigen können oder ggf. bereits wirksam gekündigt haben.
Gerne dürfen Sie sich dazu auch an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht