Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach § 133 BGB
auszulegen. Entscheidend ist, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Empfänger muss sich in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände bemühen, die Erklärung so zu verstehen, wie sie der Erklärende gemeint hat.
Die Erklärung eines Widerspruches gegen eine Vertragsverlängerung enthält den Inhalt, dass das Vertragsverhältnis nach Ihrem Willen nicht fortgesetzt werden soll. Zwar ist das Wort "Kündigung" nach Ihrer Schilderung nicht enthalten, m.E. ist der Widerspruch jedoch so zu verstehen, dass es jedenfalls nicht zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommen soll und das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Der Beendigungswille kann durch jede beliebige Wortwahl zum Ausdruck gebracht werden. Er muss nur eindeutig auf Vertragsbeendigung gerichtet sein (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 526
= ZMR 1987, 143 für die Begriffswahl „Rücktritt“, wo rechtlich zutreffend „Kündigung“ gemeint war). Bei eindeutig erkennbarem Beendigungswillen und sofern der Widerspruch rechtzeitig zugegangen ist, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 31.01.2009 (korrigieren Sie mich bitte ggf.; in der Frage ist die Kündigungsfrist 31.01.2008 genannt, ich gehe aber davon aus, dass 2009 gemeint ist).
Zahlungen müssen Sie bis zum Vertragsende leisten; weitergehende Zahlungen sollten Sie nicht leisten und stattdessen den Anbieter ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes auf die naheliegende Auslegung Ihrer Erklärung hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.01.2009
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18:57
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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