Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ausgehend von dem vorgegebenen Sachverhalt u. im Rahmen der budgetierten Beratungsgebühr erfolgt nachfolgende Erstberatung. Beachten Sie, dass jede Änderung, Ergänzung od. Ausschärfung des von Ihnen vorgegebenen Sachverhalts die rechtliche Bewertung verändern kann:
Auf einen Kern reduziert, möchten Sie die Wirkung von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten an sich selbst entgeltlich öffentlich bescheiben und auf andere Personen projizieren. Damit bewegen Sie rechtlich im Bereich der Heilberufsausübung und den entsprechenden Gesetzen: Nach geltendem Recht ist/sind (es) ohne Approbation oder Heilpraktikerzulassung verboten und straf- bzw. Owi- bewehrt:
- Diagnosen
- Verordnung/Empfehlung von Mitteln, die eine med.Wirkung entfalten sollen
- Werbung mit Anwenderbezügen,Dankschreiben
- Werbung mit der heilenden Wirkung bestimmter Verhaltensweisen und Anwendungen.
Dem möchten Sie zunächst entgegenhalten, dass Sie eben nicht "heilen" wollen, sondern die spezifisch heilende Wirkung, etwa von Viagra, nicht zur Heilung, sondern hinsichtlich bestimmter Begleitwirkungen beschreiben und empfehlen möchten. Wenn es auch im Strafrecht ein sogenanntes Analogieverbot gibt, droht dennoch die Sanktionierung von nachweisbaren Umgehungstatbeständen, ganz davon abgesehen, dass das Analogieverbot in anderen Rechtsgebieten, also im Ordnungsbehördenrecht oder im Lauterkeitsrecht nicht in dem Maße gilt. Und auch seitens dieses rechtlichen Umfeldes sind Reaktionen möglich.
Auch der zweite Umweg, dass Sie sich jeweils auf Unbedenklichkeit oder Empfehlung des Arztes oder Apothekers beziehen, ist nicht hilfreich, weil die o.g. Tätigkeiten auch mittelbar verboten sind.
Sie mögen einwenden und beziehen sich auch auf entsprechende Patientenblogs, dass vielfach Erfahrungsaustausch von Patienten im Internet erfolgt. Die von mir zitierten Verbote beziehen sich jedoch ausdrücklich auf die berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit, vgl. § 1 Heilpraktikergesetz. In § 5 a.a.O. ist auch die Strafbarkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe formuliert.
Die Formulierung Ihrer einzelnen Fragen zeigt Ihr Bemühen, die Gradwanderung zwischen der zulässigen Schilderung einer eigenen Patientenerfahrung und der qua Umgehung unzulässigen Heilberufsausübung zu meistern. Gerade das ist in der Prognose nicht möglich sondern bedarf jeweils der Analyse oder auch der anwaltichen Vertretung im Einzelfall.
Abschließend und zum besseren Verständnis: Bedenken Sie bitte, dass approbierte Ärzte und zugelassene Heilpraktiker zwingend berufshaftpflichtversichert sind. Wie wollen Sie ohne eine solche einer etwaigen Haftung, die selbst ohne strafrechtliche Relevanz denkbar wäre, bewältigen?
Nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion u. ggf. die Bewertungsfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt
Allg.- u. bes. Bedingungen für Fernberatung unter www. rechtsanwalt-burgmer.de
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Es hilft mir sehr gut weiter.
Etwas unklar ist mir jedoch folgendes geblieben. Darf ich denn überhaupt nicht erwähnen, dass diese Mittel bei den sexuallen Problemen helfen können?
Im Klartext: darf ich zumindest eine Liste mit Mitteln veröffentlichen, ohne Empfehlung und ohne zu sagen, dass ich diese Mittel benutze, nur rein beschreibend?
(Beispiel: Bei Problem "XYZ" kann der Arzt oft das Mittel "XYZZ" verschreiben.)
Es gibt zwei "Knackpunkte" in Ihrer Fragestellung:
1. Entgeltlichkeit:
Unter diesem Aspekt verneine ich Ihre Zusatzfrage.
2. Umgehungstatbestand:
Man kann in der rechtstatsächlichen Anwendung vieles sehr geschickt beschreiben bzw. eben umschreiben. Letztlich werden Gerichte die Dinge immer auf den Kern zurückführen. Wir reden hier über Arzneimittel mit den strikten und sehr umfassenden Restriktionen des Arzneimittelgesetzes und ggf. auch über das BTMG und die BetäubungsmittelbeschreibungsVO. Allein die letzter VO beschreibt bspw. in § 2 Absatz 1 selbst für einen approbierten Arzt, für welchen zwingenden (Höchst)-Zeitraum er welches Mittel unter Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen verschreiben darf, z.B. auch in Salbenform. Und das noch in Prozentangaben des Wirkstoffes.
Wie wollen Sie "rein beschreibend" diesen Anforderungen genügen, ohne die aufgezeigten Grenzen zu übertreten u. ggf. zu haften? Unter dem Aspekt anwaltlicher Fürsorgepflicht kann ich Sie leider nicht anders beraten.
Mit freundliche Grüßen
Burgmer, Rechtsanwalt