Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes nach der hier möglichen kursorischen Prüfung wie folgt beantworten:
Zunächst bin ich vorab etwas verwundert. Denn sollte sich die jetzige Forderung und das Ihnen vorgelegte Schreiben tatsächlich auf die Forderung beziehen, die im Vollstreckungsbescheid aus 1999 tituliert wurde, macht das keinen Sinn. Denn eine Forderung, die durch Vollstreckungsbescheid tituliert worden ist, verjährt erst nach 30 Jahren. So lange kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid betreiben.
Insofern liegt der Verdacht nahe, dass der Gläubiger hier entweder eine andere Forderung geltend machen will, oder er hat einen Fehler gemacht und will hier seine bereits durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung noch einmal geltend machen (was natürlich nicht geht).
Zu Ihrer eigentlichen Frage, ob Sie das Schuldanerkenntnis / Verzicht auf Einrede der Verjährung unterschreiben müssen:
Ganz klares Nein. Es gibt keinerlei Pflicht, eine solche Erklärung abzugeben. Es handelt sich bei einer solchen Erklärung vielmehr um einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Gläubiger. Einen solchen abzuschließen oder nicht abzuschließen steht Ihnen frei.
Im übrigen ist grundsätzlich dringend davon abzuraten, ein solches Schuldanerkenntnis abzugeben und/oder auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Denn wenn die Forderung verjährt ist, dann ist sie halt verjährt. Sprich: Sie haben den Vorteil, dass eine bereits verjährte Forderung gegen Sie nicht mehr durchgesetzt werden kann. Durch die von Ihnen geforderte Erklärung würde aber die Forderung wieder aufleben und könnte wieder durchgesetzt werden. Also: Seien Sie wachsam! Man versucht offenbar, Sie auf´s Glatteis zu führen.
Sollten weitere Schreiben des Inkassobüros kommen, so können Sie dem ganz gelasssen entgegensehen, wenn es sich um die titulierte Forderung oder eine andere, verjährte Forderung handelt. Sind Sie sich darüber unsicher, so empfiehlt es sich, den damaligen Vorgang und die neuen Schreiben einem Anwalt vor Ort zur weiteren Prüfung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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