Verzicht auf Rechte in Abteilung II des Grundbuches
Kann man auf ein in Abteilung II des Grundbuches für sich eingetragenes
a) unbeschränktes (nicht nur bei festgelegten Tatbeständen) Rückforderungsrechte bei vorangegangener Schenkung oder ein
b) nicht übertragbares persönliches Wohnrechte in Teilen oder der Gesamtheit durch notariell beglaubigte Willenserklärung verzichten und ist dann, auch ohne Löschung aus dem Grundbuch, gesichert, dass 4 Jahre nach dieser Willenserklärung kein privater Gläubiger bzw. 10 Jahren danach das Sozialamt diese dann noch im Grundbuch stehen Rechte zum Rückgriff auf die Immobilie nutzen. Macht es einen Unterschied, ob diese Willenserklärung beim Notar hinterlegt wird oder z.B. beim Begünstigten oder dem Eigentümer verbleibt?
Bitte nicht einfach schreiben "nur Grundbucheintrag zählt" sondern auch begründen, warum eine notarielle Willenserklärung nicht genügt, und relevante § und Präzedenzfälle aufführen!
Eingrenzung vom Fragesteller
1. Mai 2012 | 12:28
Meiner ursprünglichen Frage liegt folgender Fall zu Grunde. A vollzieht eine Schenkung an C (leibliches Kind) und lässt für sich folgende persönlichen Rechte in Abtl. II eintragen:
1. nicht übertragbares Wohnrecht im EG und UG eines zweigeschössigen Hauses
2. Rückforderungsrecht bei Eintritt verschiedener Tatbestände wie u.a. Heirat von C ohne Ehevertrag (nicht weiter aufgezählt), in dem die Immobile vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird
3. Rückforderungsrecht ohne jede Einschränkung (also auch ohne, dass einer der in 2. aufgeführten Tatbestände eintritt)
Ohne 3.) wäre die Immobilie, nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, vor dem Zugriff eines privaten Gläubigers (4 Jahre) und vor Sozialhilferegress (10 Jahre) sicher. Daher gibt A nach sagen wir genau 1 Jahr per notariell beglaubigter Willenserklärung seine Löschungsbewilligung für 3.) und übergibt diese Erklärung an C, der diese aber nicht dem Grundbuchamt anzeigt und somit 3.) weiterhin im Grundbuch steht. Nach Ablauf von genau 5 Jahre nach Schenkung wird dann gegen A ein Insolvenzverfahrung eröffnet, von dem C erfährt und bei dem zuständigen Gericht anzeigt, dass A auf 3.) bereits vor mehr als 4 Jahre verzichtet hat und daher die Immobilie nicht zur Insolvenzmasse zählen darf.
Frage: Wie wird das Gericht entscheiden.
Juristische Vorübergegangen
In § 891 BGB
wendet der Gesetzgeber im Hinblick auf den öffentlichen Glauben das häufig genutzte Mittel der widerlegbaren Rechtsvermutung an. Aber schon in § 875 BGB
, Abs. 1 steht, dass der Rechteinhaber die Erklärung, er verzichte auf ein in Abtl. II eingetragenes Recht, nicht nur dem Grundbuchamt sondern auch demjenigen gegenüber abgeben kann, zu dessen Gunsten diese Erklärung erfolgt. Außerdem steht in § 892 Abs. 1, dass der Inhalt des Grundbuchs als richtig zu gelten hat, es sei denn, die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist."
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