Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier wäre m. E. zunächst zu klären, in welcher Form das "Vorkaufsrecht" erworben wurde. Handelt es sich um eine rein privatschriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Praxispartnern, dürfte das Vorkaufsrecht ohnehin rechtlich unwirksam sein. Denn es handelt sich letztlich um einen Vertrag, in welchem der eine Partner sich verpflichtet, ggf. Grundeigentum an einen anderen zu übertragen. Solche Verträge sind gemäß § 311b BGB
notariell zu beurkunden. Ist das hier nicht erfolgt, hätte Ihr verstorbener Mann das Recht nicht durchsetzen können, das gleiche gilt dann für Sie. Dann können Sie auch ohne weiteres formlos auf das Recht verzichten, da es sowieso rechtlich nicht existierte.
Wurde hingegen ein notariell beurkundeter Vertrag geschlossen, sollte man im Vertrag einmal nachsehen, ob bestimmte Formvorschriften für die Aufhebung gelten. In der Regel wird ein solche Vertrag auch wieder durch notariell beglaubigte Erklärungen aufzuheben sein, das kann ich ohne Kenntnis des Vertrags aber nicht sagen. Ist eine notarielle Beglaubigung der Aufhebung erforderlich, sollte der Veräußerer (Praxispartner Ihres Mannes) die Notargebühren tragen, da er ja die Aufhebung verlangt.
Weitere Kosten-/Gebührenrisiken sehe ich eigentlich nur dann, wenn das Vorkaufsrecht zusätzlich mit einem Eintrag im Grundbuch des zu veräußernden Gebäudes abgesichert wurde. Wenn es einen solchen Eintrag gibt, müsste der jetzt gelöscht werden, was beim Grundbuchamt Gebühren auslöst. Aber auch diese sollte eigentlich der Veräußerer tragen (s. o.).
Insoweit würde ich an Ihrer Stelle den Praxispartner erst einmal nach den Details des Vorkaufsrechts fragen und diesem dann mitteilen, dass Sie davon ausgehen, dass er - unabhängig von den erforderlichen Schritten (s. o.). - sämtliche Kosten/Gebühren der Aufhebung trägt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo, ist ein Vorkaufsrecht überhaupt vererbbar, und müsste das Grundbuchamt nach dem Tod meines Mannes nicht von sich aus tätig werden?
Ein Vorkaufsrecht ist ein Anspruch und fällt daher als Vermögensgegenstand grundsätzlich in die Erbmasse. Das Grundbuchamt wird hingegen immer nur auf Antrag tätig, nicht von sich aus, wenn z. B. berechtigte Personen versterben. Deswegen sind auch in Grundbüchern oft noch über Jahre Personen als Eigentümer eingetragen, die längst verstorben sind. Es liegt in diesem Fall an den Erben, beim Grundbuchamt einen Antrag auf Berichtigung der Eintragung zu stellen. Hier kommt noch hinzu, dass wir gar nicht wissen, ob es überhaupt eine Eintragung im Grundbuch gibt, oder lediglich eine formlose Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und Ihrem verstorbenen Ehemann.