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Verwertung von australischen Internetinhalten

20. Dezember 2006 08:28 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige ein neues elektronisches Produkt zu produzieren.
Nach ausführlicher Recherche stellte sich jedoch heraus, dass eine weitgehend übereinstimmende Beschreibung der Schaltung bereits im Jahr 2004 (in weiteren Varianten bereits früher) auf einer australischen Internetseite veröffentlicht wurde.
Ich versuchte daher mit dem Betreiber der Seite (und Autor des dort veröffentlichten Beitrages) in Kontakt zu treten um ggf. über eine Lizensvergabe zu verhandeln. Bisher blieben meine Kontaktversuche fruchtlos.
Meine Fragen:
Besteht eine internationale Verjährungsfrist für ungeschützte (Gebrauchsmuster, Patent) Internetinhalte?
Macht eine Anmeldung beim europäischen Patentamt in diesem Falle Sinn?
Sind elekronische Schaltungen an sich schützbar (Allgemeingut) ?
Was raten Sie mir in Bezug auf die Produktion des Gerätes mit dem Hintergrund des evtl. strittigen Ursprungs?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

1. Eine elektronische Schaltung ist grundsätzlich dem Paten- und Gebrauchsmusterschutz zugänglich.
2. In Ihrem Fall dürfte ein Schutz jedoch daran Scheitern, dass Ihre Erfindung bereits durch einen Australier vorweggenommen wurde.
3. Grundsätzlich besteht auch ein Urheberschutz in Australien. Die Rechte des Urhebers verlieren sich durch die Veröffentlichung im Internet nicht. In Australien gibt es auch ein Gebrauchsmusterrecht, welches Schutzfristen von bsp. 3 Jahren vorsieht.
4. Um Ihnen eine konkreten rat zu geben, wären weitere Informationen erforderlich. Daher sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen, der an Hand der konkreten Sachverhaltsermittlungen die Situation besser abschätzen kann.
5. Momentan halte ich – ohne genaue Kenntnis der Umstände und der Erfindung – eine eigene Anmeldung ebenso für problematisch wie eine Vermarktung.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www-anwalt-for-you.de

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