Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Patente werden gemäß § 1 Abs. 1 PatG
für Erfindungen nur erteilt, sofern sie neu sind. Eine Erfindung, die zuvor bereits in den USA oder auf der Basis des PCT-Vertrages international zum Patent angemeldet und veröffentlicht wurde, gilt nur dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst gemäß § 3 Abs. 1 PatG
alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Ich gehe davon aus, dass Sie keine Vereinbarung mit dem ersten Anmelder haben und daher keine Priorität der ausländischen Voranmeldung in Anspruch nehmen können. Der "für den Zeitrang der Anmeldung maßgebliche Tag" wäre daher in Ihrem Fall der Tag, an dem Sie Ihre Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen. Weil dieser Tag aber nach dem Tag der Veröffentlichung der Voranmeldung liegt, würde das Deutsche Patent- und Markenamt für dieselbe Erfindung kein Patent mehr erteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.04.2018
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16:37
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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