Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verwendung von selbsterstellen Bildmaterial von Kundenprodukten

18. September 2007 18:30 |
Preis: 49€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Es geht um das Recht und deren Veröffentlichung von selbst erstellten Bildern von Produkten, die im Kundenauftrag entwickelt und gefertigt werden/wurden, im Internet.
( www.dieck-elektronic.de / Referenzprodukte)

In der Internetpräsenz sind derzeit Produktbilder
von Leiterplatten eingebunden (jeweils das linke Bild), die von mir im Kundenauftrag entwickelt und gefertigt werden oder wurden.
Die Bilder sind von mir selber erstellt und bearbeitet.
Das jeweils zweite (rechte) Bild zeigt das Endkundenprodukt,
für welches ein Nutzungsrecht bisher nur mündlich erteilt wurde,
schriftlich aber in Arbeit ist.

Das Problem ist, das mein Auftraggeber der Leiterplatten nicht der Endkunde des Produktes ist und mir zwar eine Bildnutzung (der Leiterplatten), nicht aber die Veröffentlichung der (seiner) Kundennamen (Endkunde) gestattet.

Wenn nun die Bildrechte und deren Veröffentlichungsrechte
bei mir liegen würden, müsste mein Auftraggeber nicht mit der
Bildnutzung einverstanden sein bzw. könnte mir diese nicht mit einer Auflage versehen / verbieten.

Wie stehe ich rechtlich dar?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Gemäß § 2 UrhG ist derjenige Urheber eines Fotos, der es erstellt hat. Nicht jedes Foto genießt jedoch Urheberschutz. Nur solche Bilder, die eine eigene geistige Schöpfung des Herstellers enthalten, genießen diesen Schutz.
2.In Ihrem Fall sind die Bilder aller Voraussicht nach keine künstlerischen Lichtbildwerke, weil es sich dabei um reine Aufnahmen von hergestellten Objekten handelt. Die Bilder dürften daher – wenn überhaupt – nur einen Schutz gemäß § 72 UrhG genießen.
3.Selbst wenn Ihre Fotos nach dem Urheberrecht geschützt wären, dürfen Sie den Kunden für den das Produkt erstellt wurde, nicht nennen, wenn Ihnen das von Ihrem Auftraggeber nicht gestattet wird. Denn auch als Urheber der Fotos wären Sie nach dem Urhebergesetz nur berechtigt, die Fotos zu verwenden, nicht aber auch die Namen der Endkunden, für die das Produkt gefertigt wurde, im Zusammenhang mit den Bildern zu nennen. Dafür gibt es auch nach dem Urhebergesetz keine Grundlage. Gemäß §§ 15ff UrhG dürfen Sie das Werk, also das Foto selbst uneingeschränkt nutzten, mehr aber auch nicht.
In Ihrem Fall und nach der derzeitigen Schilderung erscheinen die Bilder nicht schutzwürdig im Sinne des UrhG. Sie dürfen sie demnach nur mit Erlaubnis des Auftraggebers zeigen. Die Namen des Endkunden dürfen Sie dabei nicht nennen.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER