Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Gemäß § 2 UrhG
ist derjenige Urheber eines Fotos, der es erstellt hat. Nicht jedes Foto genießt jedoch Urheberschutz. Nur solche Bilder, die eine eigene geistige Schöpfung des Herstellers enthalten, genießen diesen Schutz.
2.In Ihrem Fall sind die Bilder aller Voraussicht nach keine künstlerischen Lichtbildwerke, weil es sich dabei um reine Aufnahmen von hergestellten Objekten handelt. Die Bilder dürften daher – wenn überhaupt – nur einen Schutz gemäß § 72 UrhG
genießen.
3.Selbst wenn Ihre Fotos nach dem Urheberrecht geschützt wären, dürfen Sie den Kunden für den das Produkt erstellt wurde, nicht nennen, wenn Ihnen das von Ihrem Auftraggeber nicht gestattet wird. Denn auch als Urheber der Fotos wären Sie nach dem Urhebergesetz nur berechtigt, die Fotos zu verwenden, nicht aber auch die Namen der Endkunden, für die das Produkt gefertigt wurde, im Zusammenhang mit den Bildern zu nennen. Dafür gibt es auch nach dem Urhebergesetz keine Grundlage. Gemäß §§ 15ff UrhG
dürfen Sie das Werk, also das Foto selbst uneingeschränkt nutzten, mehr aber auch nicht.
In Ihrem Fall und nach der derzeitigen Schilderung erscheinen die Bilder nicht schutzwürdig im Sinne des UrhG. Sie dürfen sie demnach nur mit Erlaubnis des Auftraggebers zeigen. Die Namen des Endkunden dürfen Sie dabei nicht nennen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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