Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Schadensersatzanspruch steht der Produktionsfirma nur zu, wenn durch Sie überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen worden.
Dieses ist nur dann der Fall, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet verwertet wird und zuvor die Nutzungsrechte durch einen Lizenzvertrag nicht eingeräumt worden sind.
Genau dieses müssen Sie nun mit Ihrem ehemaligen Geschäftspartner abklären und sollten dabei auch sich die Rechte nachweisen lassen, da er nach Ihrer Schilderung behauptet, er hätte die Nutzungsberechtigung gehabt. Teilen Sie diesem auch mit, dass nun eine Verletzungshandlung behauptet und Ersatzansprüche gestellt werden.
Ist das tatsächlich der Fall, weisen Sie den Anspruch schon dem Grunde nach zurück. Denn dann liegt schon eine Verletzung gar nicht vor.
Hat der Geschäftspartner sich allerdings "geirrt" und war nicht nutzungsberechtigt, sollten Sie genau überlegen, die "Forderung " der Gegenseite zu erfüllen.
Die gesetzte Frist ist sicherlich kurz bemessen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Gesetz auch die Möglichkeit der Strafanzeige vorsieht, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Hier sollten Sie -wegen der kurzen Frist- um eine Fristverlängerung bitten, um dann die behauptete Verletzungshandlung zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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