Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Neben der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Ihre Steuerunterlagen müssen Sie Ihre Geschäftsbriefe für 6 Jahre aufbewahren. Dazu gehören auch die E-Mails mit Anfragen, aber streng genommen nur welche die konkret in Zusammemhang mit Behandlungen stehen.
Für die Patientenakte gibt es anders als für Ärzte keine gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung. Allerdings würde ich Ihnen empfehlen diese mindestens 3 Jahre, besser 10 Jahre, aufzubewahren, falls man sich mit Schadensersatzansprüchen an Sie wendet. Insoweit gibt es aber keine Aufbewahrungspflicht, nur eine rechtliche Zulässigkeit der Aufbewahrung.
In diesem Sinne müssten Sie die verschiedenen Unterlagen also sichern und auch unterschiedlich behandeln.
Sie könnten theoretisch die Unterlagen zur Behandlung an die Kunden geben und nur die Steuerunterlagen und Geschäftsbriefe aufbewahren, aber wahrscheinlich werden Sie bis Ende des Jahres nicht alles an Ihre Kunden aushändigen können.
Die Sicherung, Sortierung und Aufbewahrung der E-Mails sollte mit einem handelsüblichen E-Mail-Programm unproblematisch möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Liebe Frau Stadler,
gelten die empfohlenen Aufbewahrungsfristen ab der letzten Kontaktaufnahme (also beispielsweise vor 6 oder 7 Jahren) oder ab Praxis-Aufgabe, also ab dem 01.01.2022?
Danke und liebe Grüße
M.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Diese Aufbewahrungsfristen gelten ab dem Rumpfjahr in dem der Kontakt stattgefunden hat plus sechs bzw. volle Jahre. Es handelt sich dabei nicht um eine Empfehlung sondern um die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nach HGB und Abgabenordnung.
Für die Kundenakten zu den Behandlungen handelt es sich um eine Empfehlung, auch dort wird das nach den gleichen Regeln berechnet.
Das bedeutet, dass Sie nicht erst ab Schließung der Praxis zählen müssen.
Mit freundlichen Grüßen