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Kundendaten nach Veräußerung Domain e

30. Januar 2008 20:04 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau

Guten Tag

Wir planen in Zukunft eine Domain(Internetadresse) zu verkaufen.
Diese Domain ist generisch und wird auch als Projekt betrieben.


Im Laufe der Jahre wurde das Portal bekannt und viele Kunden haben Waren gekauft und sich Angebote eingeholt über unserer Anfrageformular.

Jetzt haben wir für die Domain ein Kaufangebot eines Interessenten erhalten, in welchen dieser die Domain übernehmen
und unter einem neugestalteten Portal weiterführen möchte.

Unser Projektinhalt (Design,alle Warengruppen) in der jetzigen Form möchte er jedoch nicht übernehmen (daher nur die Domain)


Kann ich dem Käufer die Kundendaten mit übergeben?

Im speziellen Fall wären es die Kundendaten (Käufer von Waren ) Interessenten (Anfragen per Formular - für ein Angebot ) und Newsletterempfänger.


Der Käufer möchte natürlich das Portal weiterbetreiben und die ehemailigen Interessenten auch gerne mit einen schriftlichen-oder telefonischen Angebot (Gutscheinaktion) die Umstrukturierung des Portals präsentieren.

Außerdem möchte er sich ja auch ein Bild über die gekauft Warengruppen machen.

Ich bin Einzelperson ud keine juristische Gesellschaft.


Danke für Ihre Unterstützung.

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

In Deutschland verstößt ein solcher Verkauf von Kundendaten gegen das Datenschutzrecht.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedarf es für die Weitergabe personenbezogener Daten der Einwilligung der Betroffenen.

Der Verkauf von personenbezogenen Daten ist gemäß § 44 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG strafbar.

Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Kunden um die Einwilligung in die Weitergabe ihrer Daten zu bitten, wenn Sie diese verkaufen wollen.

Ich hoffe Ihnen, eine erste Orientierung gegeben zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Kay Fietkau
Rechtsanwalt



Gesetzesanhang:

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) ...

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