Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Ihre Fragestellung berührt die Urheberrechte der Ersteller der Bildmotive, so dass hier die Vorschriften des Urhebergesetzes Anwendung finden.
Grundsätzlich liegen sowohl das Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UrhG
) als auch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG
) und das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UrhG
allein bei dem Urheber – also hier den jeweiligen Bilderstellern.
Gemäß § 53 Abs. 1 UrhG
können einzelne Vervielfältigungen der Werke durch Nichturheber für den privaten Gebrauch zulässig sein, sofern nicht rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet werden.
Privater Gebrauch bedeutet hierbei eine Benutzung allein in der privaten Sphäre, ohne dass der Gebrauch Erwerbszwecken dient.
Weiterhin dürfen die Vorlagen, die sie verwenden möchten, selbst keine rechtswidrigen Kopien sein und müssen auch erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
In keinem Fall dürfen Sie jedoch die Privatkopien selbst öffentlich zugänglich machen, also z.B. auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Dies verbietet die Vorschrift aus § 53 Abs. 6 UrhG
.
Zusammenfassend kann ich Ihnen mitteilen, dass Sie zwar zu ausschließlich privatem Gebrauch die Malmotive als Vorlage verwenden dürfen, soweit die Motive rechtmäßig veröffentlicht sind. Die so gemalten Werke dürfen Sie jedoch nicht auf Ihrer Webseite veröffentlichen.
Eine Veröffentlichung der Kopien auf der Webseite kann einen Unterlassungsanspruch der Urheber auslösen, der mit gegen Sie gerichtete Abmahnungen verfolgt werden könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und bedaure, dass ich Ihnen keine positive Auskunft geben konnte. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
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