Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1) Kann mir aus diesen Gründen ein Urlaubstag verweigert werden?
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG
sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs "zu berücksichtigen", es sei denn, daß dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Diese Formulierung des Gesetzes meint also nicht, daß die konkreten Wünsche des Arbeitnehmers nur eine untergeordnete Rolle bei der Festlegung des Urlaubs spielen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen immer vorrangig gegenüber den betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.
Nur dann, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber dem zeitlichen Wunsch des Arbeitnehmers ausnahmsweise einmal verweigern. Solche besonderen betrieblichen Gründe, die einer Gewährung Ihres geplanten Urlaubstages entgegenstehen könnten, sind auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung hier nicht zu ersehen. Insbesondere die kurzfristige Beantragung stellt keinen solchen Grund dar, auch im Übrigen ist z.B. kein Personalmangel ersichtlich. Ihr Arbeitgeber dürfte Ihnen daher nach meiner Einschätzung den beantragten Urlaubstag nicht verwehren.
Zu 2) Wenn nein, wie verhalte ich mich?
Die Festlegung bzw. Gewährung des Urlaubs erfolgt dennoch ausschließlich durch Ihren Arbeitgeber. Selbst der aufgezeigte Grundsatz, daß Ihre Wünsche in Bezug auf die zeitliche Lage des Urlaubs vorrangig sind, ändert daran nichts. Sie dürfen daher nicht den Fehler machen, den Urlaubstag eigenmächtig anzutreten. Jeder eigenmächtige und ungenehmigte Urlaubsantritt stellt einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Die mit dem Arbeitgeber nicht abgesprochene Selbstbeurlaubung stellt daher einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, die je nach Lage des Falles auch als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.
Um den geplanten Urlaubstag dennoch zu erhalten, können Sie nur noch beim Arbeitsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragen, mit der der Arbeitsgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet wird. In einem solchen Eilverfahren ist es möglich, eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und eine Entscheidung bereits am Tag des Eilantrags zu erlangen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und wünsche ansonsten noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei der Frage, wie soll ich mich verhalten, geht es mir nicht darum diesen Urlaubstag zu bekommen (habe ich anders gelöst), sondern meinen Arbeitgeber wissen zu lassen, das dieses "Verhalten" nicht korrekt ist.
Sehr geehrte Fragestellerin,
dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber natürlich auch dezent darauf hinweisen, insbesondere auf die aufgezeigte Regelung und zugehörige Rechtsprechung, wonach Ihre Wünsche vorrangig zu berücksichtigen sind. Wenn Sie es hier - wie Sie sagen - schon anders gelöst haben, können und sollten Sie zumindest zukünftigen Fällen mit einem entsprechenden Hinweis gegenüber dem Arbeitgeber vorbeugen.Um diesem Nachdruck zu verleihen, können Sie dabei auch gleich auf die aufgezeigte Möglichkeit des arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens Bezug nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thomas Joschko