Sehr geehrter Fragensteller,
1) Grundsätzlich nach nach § 15 Abs. 3 BEEG
wohl nicht:
"(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3
des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Außer der Arbeitgeber kann vor dem Arbeitsgericht auch eine gravierende Existenzgefährdung seiner Firma nachweisen.
2) Grds. besteht jetzt der Anspruch auf Arbeitslohn. Aber man könnte auch den Weg über das Arbeitslosengeld gehen unter Vorlage der schriftlichen Ablehnung des Arbeitgebers. Will man ersteren Weg wählen, muss man etwaige Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag beachten.
3) Der konfrontative Weg ist der über das Arbeitsgericht. Unter Umständen ist es einfacher das Arbeitslosengeld in der Elternzeit beim Jobcenter zu beanspruchen.
Über eine Bewertung mit 5,0 freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 01.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.03.2019
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23:11
Antwort
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