Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
zur Frage 1. Anspruch auf Bezahlung:
Da Ihnen Ihr direkter Vorgesetzter, indem er mit Ihrer Mehrarbeit einverstanden war, den Auftrag für die zusätzlich geleisteten Arbeiten gegeben hat, haben Sie einen Anspruch auf Entlohnung für diese Arbeitszeiten.
Hierbei ist es irrelevant, ob der Vorgesetzte Ihres Vorgesetzten anderer Meinung ist. Entscheidend kommt es darauf an, ob Ihr Vorgesetzter laut Arbeitsvertrag berechtigt ist, Ihnen derartige Anweisungen zu geben.
Dass Sie nur einen mündlichen Auftrag erhalten haben, ist auch nicht abträglich. Auch mündliche Vereinbarungen haben ihre Wirksamkeit. Nur ist es mit dem Nachweis von mündlichen Vereinbarungen komplizierter. Da sich Ihr Vorgesetzter jedoch bereits für Ihre Entlohnung einsetzt, ist zu hoffen, dass er ihre Vereinbarung im Streitfalle auch bezeugen würde.
zur Frage 2. Höhe der Entlohnung:
Die Höhe Ihrer Vergütung richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag, nach der in Ihrer Firma herrschenden betrieblichen Übung, nach etwaigen geltenden Tarifverträgen und ähnlichem. Grundsätzlich steht Ihnen nur der vertraglich vereinbarte Arbeitslohn zu. Sollte jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag oder den anderen oben genannten Quellen etwas über Erfolgsprämien, Überstundenmehrvergütung etc. geregelt sein, so stehen Ihnen diese Zusatzgratifikationen ebenfalls zu. Näher lässt sich Ihre Frage jedoch ohne Durchsicht Ihres Arbeitsvertrages (TV, etc.) nicht beantworten.
3. Ihre dritte Frage richtet sich darauf, ob Sie bei Nichtentlohnung ein sogenanntes Zurückbehaltungsrechts geltend machen können und die Herausgabe Ihres Arbeitsergebnisses verweigern dürfen.
Hierbei verhält es sich so, dass dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht in mehr als nur geringfügigem Umfang nicht erfüllt und dem Arbeitgeber dadurch kein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann.
Bezogen auf Ihren Fall würde ich vorsichtig von einer Verweigerung der Herausgabe der Arbeitsergebnisse absehen.
Zum einen handelt es sich bei Ihnen "nur" um die Entlohnung für Überstunden - es ist also nicht so, dass Sie überhaupt keinen Lohn erhalten. Zum anderen kann durch Ihre Weigerung dem Arbeitgeber ein größerer Schaden entstehen, der eventuell zu Ihrem Nutzen in keinem Verhältnis steht. Im schlimmsten Falle könnten gegen Sie sogar Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Klagen Sie Ihren Lohn lieber außergerichtlich und ansonsten vor dem Arbeitsgericht ein.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: drewelow@mv-recht.de
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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