Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verwehrung der Zulassung für das Kolloquium in der Ausbildung zur Erzieherin

1. Juni 2021 01:21 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich mache zurzeit eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und bin nun am Ende des dritten und letzten Ausbildungsjahres. In diesem muss das Anerkennungsjahr/Berufspraktikum in einer sozialen Einrichtung abgeleistet werden, welches ich seit dem 01.09.2020 bis voraussichtlich zum 31.08.2021 in einer Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung absolviere. Neben dem Berufspraktikum in der Einrichtung müssen für die Berufsschule Leistungen (z.B. Durchführung von Aktivitäten mit den in der Einrichtung lebenden Klienten, dazugehörige schriftliche Planungen/Reflexionen usw.) in einem über das ganze Jahr anzulegenden Portfolio erbracht werden, wofür ich von der für mich zuständigen Betreuungslehrerin im Laufe des Jahres auch mehrere Lehrerbesuche in der Einrichtung hatte. Mitte Juni (14.06 und 15.06.2021) steht die Abschlussprüfung, das Kolloquium, also ein mündlicher Fachvortrag in der Berufsschule an, wofür man vorher zugelassen werden muss.
Nun ist es so, dass ich krankheitsbedingt nicht alle für die Zulassung nötigen Leistungen fristgerecht erbringen konnte und mir diese nun verwehrt wird. Bei mir wurde vor Kurzem eine Schilddrüsenerkrankung festgestellt bzw. diagnostiziert, wodurch ich in meinem Alltag und meiner Lebensqualität schon sehr eingeschränkt und einfach nicht wirklich leistungsfähig bin. Da ich diese Erkrankung auf jeden Fall nicht erst seit gestern habe, sondern wohl schon länger, was sich in den letzten Monaten auch durchgehend mit verschiedenen damit zusammenhängenden Symptomen bemerkbar machte, konnte ich die für die Zulassung nötigen schriftlichen Leistungen einfach nicht fristgerecht leisten. Trotzdem bin ich obwohl es mir seit längerem gesundheitlich nicht wirklich gut geht bis auf eine Krankschreibung vor Kurzem immer zur Arbeit in der Einrichtung erschienen. Die Arbeit und die Erbringung der schriftlichen Leistungen waren für mich aus gesundheitlicher Sicht nicht vollständig unter einen Hut zu bekommen, sodass die Erbringung dee schriftlichen Leistungen eben ein wenig zu kurz gekommen ist. Ich war einfach nicht in der Lage, beides gleichermaßen zu schaffen. Für die Zulassung zum Kolloquium fehlt noch die Durchführung einer Aktivität mit Lehrerbesuch, die Abgabe des Portfolios und das Abschlussgespräch gemeinsam mit meiner Betreuungslehrerin aus der Berufsschule und meiner Praxisanleitung aus der Einrichtung. Die Durchführung der Aktivität mit Lehrerbesuch hätte am 10.05.2021 stattfinden sollen. Ich war jedoch nachweislich mit fristgerecht eingereichtem Attest vom 07.05 bis zum 21.05.2021 krankgeschrieben, sodass die Aktivität und der Lehrerbesuch nicht stattfinden konnten, da es einfach gesundheitlich nicht mehr ging und ich darauf endlich zum Arzt gegangen bin, wo die genannte Diagnose bei mir gestellt wurde. Für die Aktivität musste ich ebenfalls wieder eine schriftliche Planung anfertigen und nach dieser noch eine schriftliche Reflexion. Beides kommt daraufhin mit ins anzulegende Portfolio. Da ich diese schriftlichen Leistungen in der Zeit der Krankschreibung gesundheitsbedingt ebenso nicht erbringen konnte, war es auch nicht möglich, meiner Betreuungslehrerin das Portfolio abzugeben, da es eben dadurch noch nicht vollständig ist. Mein gesamtes Portfolio ist aber fast fertig. Ich bräuchte halt nur noch ein paar Tage Zeit, um das durch meine Krankheit Versäumte aufzuholen. Das Abschlussgespräch konnte durch meine Krankschreibung auch nicht stattfinden. Da die genannten Leistungen nicht von mir erbracht werden konnten, hat mir meine Betreuungslehrerin vorgestern am 26.05.2021 mitgeteilt, dass ich dadurch nicht zum Kolloquium zugelassen werde. Dies hat sie damit begründet, dass ich die mir dafür fehlenden Leistungen zeittechnisch nun nicht mehr erbringen kann, da morgen (01.06.2021) bereits die Zulassungskonferenz stattfindet. Da sie mir dies erst ein paar Tage vor der Zulassungskonferenz mitgeteilt hat, wurde mir nicht die Möglichkeit gegeben, die fehlenden Leistungen trotz Krankheit zu erbringen. Ich hätte diese dann auch krank erbracht, hätte ich eher gewusst, dass Nachholen/Nachreichen in einem solchen wirklich triftigen Grund wie es bei mir der Fall ist, wohl nicht gewehrt wird. Auch wenn es mir noch nicht besser geht, da ich mit Schilddrüsen-Medikamenten, die ich auch erst seit Kurzem täglich einnehme, noch richtig eingestellt werden und der Körper sich ja auch erstmal daran gewöhnen muss, wäre ich in trotz alle dem zu Durchführung der Aktivität gekommen, wenn ich davon eher in Kenntnis gesetzt worden wäre. Zudem stehen noch weitere ärztliche Untersuchungen wie ein Ultraschall der Schilddrüse an, die ja auch sich noch länger hinziehen. Generell ist das ein längerer Prozess bis es einem mit einer derartigen Erkrankung besser geht. Die paar Wochen bis nach dem Kolloquium hätte ich aber auf alle Fälle noch durchgezogen, würde ich die Chance dazu erhalten, die nötigen Leistungen nachzuholen bzw. nachzureichen und am Kolloquium teilzunehmen. Davon war ich überzeugt, da dies meines Erachtens im Krankheitsfall ermöglicht werden muss. Ich meine, ich habe mir diese Krankheit ja nicht ausgesucht und nicht davon Betroffene haben wahrscheinlich kein Bild davon bzw. können sich auch nicht vorstellen, was für Einschränkungen sich besonders am Anfang bei längerer Nichtbehandlung und Neudiagnose ergeben. Es war wie gesagt nicht meine Absicht, die Abgabefristen nicht einzuhalten und auch nicht aus Lustlosigkeit oder sonst was. Nun meine Frage: Ist die Verwehrung zum Nachholen/Nachreichen und die Verwehrung der Zulassung in so einem Fall wie bei mir erlaubt bzw. rechtens? Ich möchte doch nur die Möglichkeit, dazu erhalten, am Kolloquium teilzunehmen, um mein berufliches Ziel zu erreichen. Das ist doch nicht menschlich, so wenig Verständnis für seine Schüler aufzubringen und sie so fallen zu lassen in schwierigen Situationen. Ich bitte um schnelle Antwort und Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist sehr bedauerlich, dass Sie erst nach 3/4 Jahr Vorbereitung realisieren müssen, dass Sie persönlich nicht (mehr) in der Lage sind, für das Colloquium geforderten Zulassungsvoraussetzungen alle in der gebotenen Frist zu erfüllen.

Auch wenn Sie nachweislich fristgerecht mit ärztlichen Attest krankgeschrieben waren, also unverschuldet die Aktivitäten und der Lehrerbesuch nicht stattfinden konnten, fehlen Ihnen objektiv die subjektiven Leistungsvoraussetzungen.

Andererseits ist es nachvollziehbar, dass alle Leistungsnachweise zum Stichtag vorliegen und nachgewiesen werden müssen, erst Recht, wenn gemeinsame Prüfungen oder Veranstaltungen anstehen.

Daher kommt es m.E. entscheidend darauf an, ob bis zum vorgesehenen Beginn des Colloquiums noch eine Zeitreserve bestehen, die Zulassung also technisch möglich wäre.

Gegen die Nichtzulassung wäre die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. II Nr. 1 und Nr. 3 VwGO analog) anzuführen.

Dass Sie die fehlenden Leistungen rein zeittechnisch vor der heute angesetzten Zulassungskonferenz nicht mehr erbringen können, erachte ich als ein schwaches Argument. Denn die Konferenz könnte den Nachweis fingieren und Ihnen eine Nachfrist setzen, soweit das tatsächlich möglich wäre.

Andererseits hätten Sie die fehlenden Leistungen offenbar auch krank erbracht, wenn Sie eher gewusst hätten, dass ein Nachholen oder Nachreichen mit einem triftigen Grund nicht gewährt wird.

Das ist ein Ihnen vorwerfbares Informationsverschulden.

Die Anforderungen an die Zulassung richten sich nach der Auslegung der irrevisiblen Regelung einschlägigen Prüfungsordnung, an die ein Gericht gem. § 137 Abs. I Nr. 1 und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden wäre.

Auch in verwaltungsrechtlichen Sachen ist Einstweiliger Rechtsschutz möglich, gem. § 80 V VwGO, wenn die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegeben ist (§ 40 Abs. I S. 1 VwGO), die Antragsart statthaft ist und in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. I Alt. 1 VwGO) oder ein Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. I VwGO) möglich wäre.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER