Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist sehr bedauerlich, dass Sie erst nach 3/4 Jahr Vorbereitung realisieren müssen, dass Sie persönlich nicht (mehr) in der Lage sind, für das Colloquium geforderten Zulassungsvoraussetzungen alle in der gebotenen Frist zu erfüllen.
Auch wenn Sie nachweislich fristgerecht mit ärztlichen Attest krankgeschrieben waren, also unverschuldet die Aktivitäten und der Lehrerbesuch nicht stattfinden konnten, fehlen Ihnen objektiv die subjektiven Leistungsvoraussetzungen.
Andererseits ist es nachvollziehbar, dass alle Leistungsnachweise zum Stichtag vorliegen und nachgewiesen werden müssen, erst Recht, wenn gemeinsame Prüfungen oder Veranstaltungen anstehen.
Daher kommt es m.E. entscheidend darauf an, ob bis zum vorgesehenen Beginn des Colloquiums noch eine Zeitreserve bestehen, die Zulassung also technisch möglich wäre.
Gegen die Nichtzulassung wäre die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. II Nr. 1 und Nr. 3 VwGO analog) anzuführen.
Dass Sie die fehlenden Leistungen rein zeittechnisch vor der heute angesetzten Zulassungskonferenz nicht mehr erbringen können, erachte ich als ein schwaches Argument. Denn die Konferenz könnte den Nachweis fingieren und Ihnen eine Nachfrist setzen, soweit das tatsächlich möglich wäre.
Andererseits hätten Sie die fehlenden Leistungen offenbar auch krank erbracht, wenn Sie eher gewusst hätten, dass ein Nachholen oder Nachreichen mit einem triftigen Grund nicht gewährt wird.
Das ist ein Ihnen vorwerfbares Informationsverschulden.
Die Anforderungen an die Zulassung richten sich nach der Auslegung der irrevisiblen Regelung einschlägigen Prüfungsordnung, an die ein Gericht gem. § 137 Abs. I Nr. 1 und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden wäre.
Auch in verwaltungsrechtlichen Sachen ist Einstweiliger Rechtsschutz möglich, gem. § 80 V VwGO, wenn die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegeben ist (§ 40 Abs. I S. 1 VwGO), die Antragsart statthaft ist und in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. I Alt. 1 VwGO) oder ein Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. I VwGO) möglich wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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