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Verwaltung einer WEG - Welche Tätigkeiten können separat berechnet werden

10. März 2010 22:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Ich bin Verwalter einer kleinen WEG. Das Verwaltungshonorar liegt bei 12,- mtl./WE. Das rechnet sich wirtschaftlich nicht, da ich aber selbst da wohne hatte ich mich quasi breitschlagen lassen, dass ich die normalen Arbeiten mache: Jahresabrechnung, eine Versammlung, Konto führen, Versicherung, Schornsteinfeger bezahlen.

Jetzt häufen sich aber Probleme und Zusatzaufgaben, wie z. B.:
1 Anzeige der Stadt wegen Nichtdurchführen von Schneefegen
2 Sturmschaden nach Wirbelsturm muss mit Versicherung reguliert werden, Gutachter muss kommen usw.
3 Mitbewohner hat Gemeinschaft-Garagen-Anlage angefahren - Verwalter soll die Sache regeln
4 Nebenkosten wurden in meiner letzten Abrechnung gemäß Miteigentümerwunsch umgelegt, in der Teilungserklärung steht der Kostenschlüssel aber anders. Jetzt hat ein anderer Eigentümer gegen den Beschluss geklagt. Ich muss als Verwalter das Gerichtsverfahren begleiten und ich (die WEG) werde wohl auch noch verlieren
5 Reparaturen soll durchgeführt werden - eine zusätzliche, also außerordentliche Versammlung soll zur Besprechnung einberufen werden

Kann ich diese Positionen separat abrechnen, oder muss ich das alles für die 12,-/mlt. pro WE machen (da keine weiteren Kostenregelungen im mündlichen Verwaltervertrag geregelt sind).
Könnte ich zumindest ab nächster Verwaltervertragsverlängerung dafür eine Kostenregelung vereinbaren, die mir erlaubt die Positionen separat abzurechnen, und was wäre da angebracht?
Bitte zeigen Sie mir eher auf, was ich maximal ansetzen kann (ich will das zwar nicht, würde aber als Abschreckung gern die Höchstbeträge wissen - vielleicht schreckt das die Miteigentümer ein wenig ab, den ganzen Mist mir zur Regulierung hinzuwerfen).

Mein Vorschlag:
Position 1-3 nach Stundensatz, vielleicht zwischen 35 und 95 Euro pro Stunde?
Position 4: auch nach Stundensatz, aber kann ich dann meine Stundenabrechnung und die Gerichtskosten und Kosten des Klägeranwaltes auch wenn durch Verwalterverschulden das Gerichtsverfahren verloren wird der WEG aufgeben?
Position 5: Pauschal: die erste Versammlung im Jahr ist mit den 12,-/mtl./WE abgedeckt und danach kostet jede Versammlung eine Pauschale z. B. 150,- bis 400,- Euro?

Vielen Dank für die Antwort, einen schönen Abend.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Vergütung des Verwalters richtet sich nach dem Verwaltervertrag, dies ergibt sich aus § 16 II WEG . Allerdings können die Eigentümer nach § 16 III WEG die Verwaltervergütung abweichend auch durch Mehrheitsbeschluss regeln. Grundsätzlich ist der Vertrag der Maßstab, eine Erhöhung ist aber auch während der Laufzeit durch Beschluss möglich.

Eine absolute Begrenzung der Vergütung gibt es nicht, Sie können das verlangen was Sie für angemessen halten. Bei Zuzsatzvergütungen gilt aber, dass diese angemmessen und überschaubar sein müssen und das der Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigt werden muss. Als "übliche Vergütung" wird in der Regel das angesehen, was in der zweiten Berechnungsverordnung angesetzt ist. Die Sätze liegen zwischen 15 und 25 € pro Wohnung und Monat. Bei den Zusatzleistungen stellt man in der Regel auf die Sätze aus der HOAI und dem RVG ab.

Die Positionen 1-3 würde ich generell durch eine erhöhte Monatspauschale abdecken. Auch eine Abechnung nach Stunden wäre möglich, etwa 50 € pro Stunde.

Position 4 sollte nach dem Gegenstandswert, also wie die Anwaltsvergütung abgerechnet werden.

Position 5 kann durch eine Zusatzgebühr je weitere Versammlung von etwa 150 - 200 € abgerechnet werden. Dafür ist aber eine Änderung des Vertrages per Beschluss nötig.



Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2010 | 23:46

Danke für die Antwort.

In dem WEG Verfahren ist der Wert mit 4.000,- Euro angesetzt. Was könnte ich dann ansetzen?

Könnten Sie bitte noch die Frage aufgreifen, ob ich diese Gebühren und die Gebühren der Gegenseite (Anwaltskosten) auch abrechnen könnte, wenn ich als Verwalter bei Gericht das Verfahren verliere unter der Voraussetzung, dass ich als Verwalter den Fehler ja in der Abrechnung eigentlich hätte sehen müssen.

Hintergrund: ich lege jetzt die Gerichtskosten, meine Kosten und Kosten des Gegenanwaltes auf die WEG um, was in der nächsten Abrechnung geschieht. Dannn klagt der nächste Eigentümer dagegen, mit der Begründung der Verwalter hätte den Fehler sehen müssen und dann hätte ich ggf. auch noch die Kosten des zweiten Verfahren zu tragen?
Besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2010 | 18:30

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Bei 4000 € Wert wäre die Gebühr 318,50 € netto. Bei dieser Gebühr sollten Sie es belassen. Die Kosten der Gegenseite können Sie nicht abrechnen. Wenn Ihre WEG das Verfahren verliert, wird das Gericht die Kosten Ihrer WEG auferlegen. Dies geschieht dann über ein gerichtliches Kostenfestsetzungsverfahren. Sie als Verwalter sind zwar beteiltgt, müssen selbst aber keine Kosten zahlen, dies trifft die WEG. Sie müssen dies streng trennen von der Frage, ob Sie als Verwalter einen Fehler gemacht haben. Hierfür können die Eigentümer evtl. von Ihnen Schadensersatz verlangen. Keinesfalls können Sie den Eigentümern gegenüber die Kosten des gegnerischen Anwalts abrechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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