Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Vergütung des Verwalters richtet sich nach dem Verwaltervertrag, dies ergibt sich aus § 16 II WEG
. Allerdings können die Eigentümer nach § 16 III WEG
die Verwaltervergütung abweichend auch durch Mehrheitsbeschluss regeln. Grundsätzlich ist der Vertrag der Maßstab, eine Erhöhung ist aber auch während der Laufzeit durch Beschluss möglich.
Eine absolute Begrenzung der Vergütung gibt es nicht, Sie können das verlangen was Sie für angemessen halten. Bei Zuzsatzvergütungen gilt aber, dass diese angemmessen und überschaubar sein müssen und das der Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigt werden muss. Als "übliche Vergütung" wird in der Regel das angesehen, was in der zweiten Berechnungsverordnung angesetzt ist. Die Sätze liegen zwischen 15 und 25 € pro Wohnung und Monat. Bei den Zusatzleistungen stellt man in der Regel auf die Sätze aus der HOAI und dem RVG ab.
Die Positionen 1-3 würde ich generell durch eine erhöhte Monatspauschale abdecken. Auch eine Abechnung nach Stunden wäre möglich, etwa 50 € pro Stunde.
Position 4 sollte nach dem Gegenstandswert, also wie die Anwaltsvergütung abgerechnet werden.
Position 5 kann durch eine Zusatzgebühr je weitere Versammlung von etwa 150 - 200 € abgerechnet werden. Dafür ist aber eine Änderung des Vertrages per Beschluss nötig.
Danke für die Antwort.
In dem WEG Verfahren ist der Wert mit 4.000,- Euro angesetzt. Was könnte ich dann ansetzen?
Könnten Sie bitte noch die Frage aufgreifen, ob ich diese Gebühren und die Gebühren der Gegenseite (Anwaltskosten) auch abrechnen könnte, wenn ich als Verwalter bei Gericht das Verfahren verliere unter der Voraussetzung, dass ich als Verwalter den Fehler ja in der Abrechnung eigentlich hätte sehen müssen.
Hintergrund: ich lege jetzt die Gerichtskosten, meine Kosten und Kosten des Gegenanwaltes auf die WEG um, was in der nächsten Abrechnung geschieht. Dannn klagt der nächste Eigentümer dagegen, mit der Begründung der Verwalter hätte den Fehler sehen müssen und dann hätte ich ggf. auch noch die Kosten des zweiten Verfahren zu tragen?
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Bei 4000 € Wert wäre die Gebühr 318,50 € netto. Bei dieser Gebühr sollten Sie es belassen. Die Kosten der Gegenseite können Sie nicht abrechnen. Wenn Ihre WEG das Verfahren verliert, wird das Gericht die Kosten Ihrer WEG auferlegen. Dies geschieht dann über ein gerichtliches Kostenfestsetzungsverfahren. Sie als Verwalter sind zwar beteiltgt, müssen selbst aber keine Kosten zahlen, dies trifft die WEG. Sie müssen dies streng trennen von der Frage, ob Sie als Verwalter einen Fehler gemacht haben. Hierfür können die Eigentümer evtl. von Ihnen Schadensersatz verlangen. Keinesfalls können Sie den Eigentümern gegenüber die Kosten des gegnerischen Anwalts abrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt