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Vervierfachung von Gartenpacht bei Neuvertrag

10. April 2015 16:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Das Problem: Pacht für Gartengrundstück soll sich bei einem Neuvertrag vervierfachen

Der aktuelle Pächter eines Gartengrundstücks zahlt 1,38 EUR Pacht pro qm und Jahr.
Der Pachtvertrag läuft bis zum 31.12.2015.
Wir werden uns grundsätzlich handelseinig und möchten dem Pächter das Haus abkaufen.
Voraussetzung: Ein neuer Pachtvertrag, der uns die Nutzung über den 31.12.2015 hinweg sichert.
Die Verwaltung ruft nun für einen neuen Pachtvertrag ab dem 01.01.2016 – 31.12.2025 eine Pacht von 4,91 auf.
Dabei beruft sie sich auf den Grundstücksmarktbericht und die Anweisung der Stadtverwaltung, diesen Preis aufzurufen.

FRAGE 1:
Ist eine so extreme Anpassung der Pacht zulässig

Es wird noch bizarrer: Freunde von uns sind seit Oktober 2014 Pächter des Nachbargrundstücks, bei selbigem Verpächter.
Sie sind in einen bis zum 31.12.2014 laufenden Pachtvertrag eingestiegen und zahlten 1,38 EUR Pacht pro qm und Jahr.
Ende letzten Jahres haben sie den Pachtvertrag verlängert auf 01.01.2015 – 31.12.2024 – und zahlen weiterhin die niedrige Pacht!

FRAGE 2:
Muss es keine Verhältnismäßigkeit zwischen den Pacht-Beträgen bei gleichwertigen Grundstücken und in einem ähnlichen Zeitraum abgeschlossenen Pachtverträgen geben?

FRAGE 3:
Umgehen wir womöglich die Pachterhöhung, wenn wir in Schritt 1 in den bestehenden Pachtvertrag einsteigen und NICHT gleich verlängern,
dann aber Ende des Jahres verlängern?

Ich bin hier echt etwas ratlos .. ich würde ja verstehen, wenn sich die Pacht deutlich anpasst, aber in dem Maße ist das für uns nicht machbar.

PS: den o. g. Grundstücksmarktbericht habe ich mir organisiert, und hier wird für die betroffene Gegend tatsächlich ein mittlerer Pachtbetrag von 4,91 ausgeweisen. Dabei ist die Bandbreite von Pachten zwischen 1,20 EUR und 10,50 EUR allerdings seeehr breit. Und es wir darauf hingewiesen, dass die hohen Pachten in der Regel für Wasser- und/oder wassernahe Grundstücke aufgerufen werden. Zwischen „unserem" Haus und dem lokalen See liegen aber ca. 10 weitere Grundstücke und Häuser.

10. April 2015 | 17:33

Antwort

von


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78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beurteile:

Bei Gartengrundstücken gelten die Regelungen aus dem sozialen Mietrecht etwa zu Mietspiegeln, ortsüblicher Vergleichsmiete oder neuerdings Mietpreisbremse leider grundsätzlich nicht.

Für einen Neuvertrag kann im Sinne der Vertragsfreiheit eine vollkommen andere und damit auch höhere Pacht verlangt werden. Es spielt zudem keine Rolle, ob der identische Verpächter andere Pächter zu anderen Konditionen pachten lässt – dies ist seine freie Entscheidung. Eine Verhältnismäßigkeit oder Gerechtigkeit muss es im Hinblick auf die Gestaltung der Pachthöhe also nicht geben.

Ob Sie die „Pachterhöhung" (juristisch ist es ja eine neue Pacht) umgehen können, indem Sie in den bestehenden Pachtvertrag eintreten, hängt davon ab, ob dies gemäß Pachtvertrag möglich ist. Da mir dieser nicht bekannt ist, kann dies nicht beurteilt werden, weshalb ich Ihnen rate, diesen einem Rechtsanwalt vor Ort zur Detailprüfung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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