Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Die von Ihnen übermittelten Daten lassen nur eine sehr vage Einschätzung zu.
Bei einer Verurteilung kommt es zunächst darauf an, welche Straftaten Ihnen tatsächlich im einzelnen vorgeworfen werden. Neben der Kernvorschrift des § 283 StGB
gibt es zahreiche weitere Insolvenzstraftaten, welche ebenfalls verwirklicht sein könnten.
Es kommt dann darauf an, ob für verschiedene Delikte ein Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben ist.
Gemäß § 52 StGB
liegt sogenannte Tateinheit immer dann vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Als Rechtsfolge wird nur auf eine Strafe erkannt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.
Anschließend kommt es darauf an, wie viele selbständige Fälle letzendlich in ein Urteil einfließen, für die keine Tateinheit, sonder Tatmehrheit besteht.Dann wird bei mehreren Gesetzesverstößen, welche zusammen abgeurteilt werden, eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet.
Bei der Gesamtstrafenbildung wird für jede Tat zunächst eine Strafe festgelegt, wobei die schwerste die sogenannte Einsatzstrafe bildet. Die Gesamtstrafe liegt dann zwischen der Einsatzstrafe und der Summe aller Einzelstrafen.
Bei der Bildung der einzelnen Strafen werden letztlich vom Gericht alle Umstände abgewogen, welche für und gegen den Täter sprechen.
Positiv wirken sich insbesondere ein Geständnis oder das Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung aus.
Die Beweggründe der Tat werden ebenso gewertet, wie die Schadenshöhe.
Vorstrafen wirken sich im Regelfall ungünstig aus.
Erschwerdend wird Ihnen sicherlich angelastet werden, dass die Schadenshöhe sehr hoch und weit über der erlassenen Restschuld liegt, Ihnen also eine vollständige Befriedigung der Gläubiger möglich gewesen wäre.
Ohne Kenntnis der Akte, aus welcher sich ergibt, welche Informationen der Staatsanwaltschaft vorliegen kann jedoch eine fundierte Prognose nicht gestellt werden.
Der Strafrahmen des § 283 StGB
beschreibt einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
In Anbetracht der hohen Schadenssumme ist eine Freiheitsstrafe nicht auszuschließen. Eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose gestellt werden kann.
Ich rate Ihnen dringend, sich an einen Kollegen in Ihrer Nähe zu wenden, der frühzeitig Akteneinsicht nimmt und eine Strategie zur Verteidigung erarbeitet.
Freundliche Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9
99084 Erfurt
Tel: 0361 663 82 85
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E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Lukas
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe keine Vorstrafen und in der Zeit der Insolvenz sicherlich in der Summe knapp 30.000.- EUR an die Gläubiger zurück gezahlt.
Durch meine Tätigkeit wäre ich in der Lage, die Schulden binnen 3, 4 Jahren zurück zu zahlen. Das wäre dann auch mein Ziel.
Unter diesen Umständen - halten Sie eine Freiheitsstrafe über 2 Jahre für möglich?
Danke und Grüße
zu Ihrer Nachfrage darf ich mitteilen, dass ich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für unwahrscheinlich halte.
Ich darf allerdings nochmals darauf hinweisen, dass eine seriöse Einschätzung erst nach Einsicht in alle relevanten Unterlagen möglich ist.
Und nochmals: Zögern Sie nicht, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Freundliche Grüße