Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell haften Sie als Miteigentümer in Höhe Ihres Miteigentumsanteils an der Gesamtverbindlichkeit der WEG ggü. Dritten. In dieser Höhe kann Sie der Handwerker in Anspruch nehmen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich im Außenverhältnis Dritten gegenüber verpflichten. Mit dem Begriff Außenverhältnis sind diejenigen Rechtsverhältnisse gemeint, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten auftritt. Vertragspartner bei solchen Rechtsverhältnissen im Außenverhältnis sind nicht die Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft. Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis sind u.a. auch die Beauftragung von Handewerkern zur Schadensbeseitigung. Dies hieraus resultierende Zahlungspflicht obliegt grundsätzlich einmal der WEG.
Als Eigentümer sind Sie Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das heißt, dass die Gläubiger nach wie vor auch einzelne Wohnungseigentümer für die Schulden der WEG in Anspruch nehmen können. Ein Gläubiger kann die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie auch den einzelnen Eigentümer nebeneinander in Anspruch nehmen. Dieser besteht jedoch nur in Höhe Ihres Miteigentumsanteils. Im Innenverhältnis haben Sie wiederum einen Ausgleichsanspruch ggü. der Hausverwaltung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits wäre ich Ihnen verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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