Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Veruntreuung von WEG - Geldern

| 6. November 2015 15:13 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!
Wir sind eine WEG, 4 Parteien. Im Frühjahr gab es in meiner Wohnung einen Wasserschaden, von der Versicherung anerkannt.
Im Sommer erfuhren wir, dass unsere Hausverwalterin wg. Veruntreuung von Hausgeldern verurteilt wurde ( Bewährungsstrafe), sie ist seitdem nicht mehr erreichbar.
Ob auch unser Geld veruntreut wurde, wissen wir nicht, da wir bisher nicht an das Konto kommen.
Heute bekam ich eine Rechnung von einem der Handwerker - er schrieb, lt. Versicherung sei das Geld für seine Kosten auf das WEG-Konto überwiesen worden. Da die Verwalterin ja nicht erreichbar ist, möchte er das Geld nun von mir.
Meine Frage: bin ich verpflichtet, ihm die Rechnung zu zahlen oder müsste er es von der Hausverwalterin anfordern?

Freundliche Grüße

6. November 2015 | 16:13

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Prinzipiell haften Sie als Miteigentümer in Höhe Ihres Miteigentumsanteils an der Gesamtverbindlichkeit der WEG ggü. Dritten. In dieser Höhe kann Sie der Handwerker in Anspruch nehmen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich im Außenverhältnis Dritten gegenüber verpflichten. Mit dem Begriff Außenverhältnis sind diejenigen Rechtsverhältnisse gemeint, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten auftritt. Vertragspartner bei solchen Rechtsverhältnissen im Außenverhältnis sind nicht die Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft. Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis sind u.a. auch die Beauftragung von Handewerkern zur Schadensbeseitigung. Dies hieraus resultierende Zahlungspflicht obliegt grundsätzlich einmal der WEG.

Als Eigentümer sind Sie Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das heißt, dass die Gläubiger nach wie vor auch einzelne Wohnungseigentümer für die Schulden der WEG in Anspruch nehmen können. Ein Gläubiger kann die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie auch den einzelnen Eigentümer nebeneinander in Anspruch nehmen. Dieser besteht jedoch nur in Höhe Ihres Miteigentumsanteils. Im Innenverhältnis haben Sie wiederum einen Ausgleichsanspruch ggü. der Hausverwaltung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Über eine positive Bewertung Ihrerseits wäre ich Ihnen verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 6. November 2015 | 16:45

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. November 2015
4,6/5,0

ANTWORT VON

(553)

Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Wirtschaftsrecht, Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht