Gerne zu Ihrer Anfrage:
Anhand Ihrer sehr vagen Angaben lässt sich vorliegend nur ein nachfolgendes rudimentäres Muster zur weiteren Vervollständigung vor Ort (entsprechend Ihres Geschäftsmodells) liefern.
Steuerliche Aspekte und etwaige gesetzliche Restriktionen (z.B. das Rechtsdienstleistungsgesetz oder medizinische/pharmakologische Bereiche wurden nicht berücksichtigt!
Ggf. müssten noch weitere spezifische Module an oder eingefügt werden: Nämlich Fernabsatz- und Online- Vereinbarungen, Klarstellung B2B oder B2C, Datenraumaspekte etc.
Beachten Sie bitte, dass dies nur ein Leermuster aufgrund Ihrer wenigen Angaben sein kann, welches der Spezifizierung bedarf und deshalb nur nach Vervollständigung und vertiefter Prüfung vor Ort eigenverantwortlich explizit nur als Arbeitshilfe verwendet werden darf.
Dies vorangestellt hier eine entsprechende Arbeitshilfe ohne jeglichen konkreten Bezug zu Ihrem mir nicht bekannten Geschäftsmodell, also explizit dem Thema und Inhalten Ihres Video-Kurses:
Beratungsvereinbarung durch Bereitstellung eines Online-Video-Kurses
zwischen
(Auftraggeber )
und
(Auftragnehmer)
Präambel
Der Auftraggeber plant die Durchführung eines Projekts auf dem Gebiet der XYZ
Bei der Durchführung dieses Projekts wird der Auftragnehmer den Auftraggeber beratend unterstützen, explizit durch Bereitstellung eines Online-Video-Kurses „XYZ"
§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Beratungsvertrag richtet sich auf die Beratung und umfassende Betreuung des Auftraggebers im Bereich der Thematik XYZ durch Bereitstellung eines Online-Video-Kurses „XYZ"
§ 2 Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1) Im Rahmen des Projekts erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen") mittels Bereitstellung eines Online-Video-Kurses. Die Beratungsleistungen sind in der diesem Vertrag als Anlage beiliegenden Leistungsbeschreibung näher konkretisiert und können insbesondere die folgenden Leistungen umfassen:
(Im Folgenden finden Sie nur Beispiele, die Sie auf Ihr Geschäftsmodell modifizieren müssen.
- Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Know-how;
- Projektplanung und Projektvorbereitung, insbesondere:
Ausschreibung des Projekts
Vertragsverhandlungen und -abschluss
- Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen;
- Sondierung des entsprechenden Anbietermarktes und Unterstützung bei der Durchführung der Ausschreibung und der Due Diligence;
- Unterstützung bei der Erstellung des Lastenhefts;
- Unterstützung bei der Prüfung des erstellten Pflichtenhefts hinsichtlich seiner Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit;
- Begleitende Projektüberwachung während der Erstellungsphase hinsichtlich Erfüllung der Anforderungen des Pflichtenhefts und Einhaltung des Zeitplans;
- Unterstützung bei der Abnahme des Projektgegenstands.
(2) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Dasselbe gilt für den Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z B DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
(4) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
Explizit erfolgt die Leistungserbringung „online."
(5) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Auftraggebers abzustimmen.
(6) Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber für die Erbringung der Beratungsleistungen Dritte als Subunternehmer einschalten.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt in einer Anlage einen Ansprechpartner („Projektleiter") sowie einen Stellvertreter für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
§ 4 Loyalitätspflichten
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit dieses Beratervertrags nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Auftraggeber oder dessen verbundenen Unternehmen iSd §§ 15 ff. AktG in direktem Wettbewerb steht. Der Auftraggeber darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund verweigern. In direktem Wettbewerb stehen Unternehmen, deren Erzeugnisse oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als mit den Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers als austauschbar oder ersetzbar angesehen werden können.
(2) Diese Verpflichtung besteht nach Vertragsbeendigung für die Dauer eines Jahres fort.
§ 5 Vergütung, Aufwendungsersatz
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Honorar von EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Arbeitsstunde.
(2) Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gem. § 7 dieses Vertrags, abgegolten.
(3) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen und gem. Abs. 4 abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen.
(4) Der Auftragnehmer ist zu monatlicher Rechnungslegung unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten und getätigten Aufwendungen verpflichtet. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
(5) Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils 14 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, der die in Abs. 4 genannten Aufstellung beigefügt ist, zur Zahlung fällig.
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform und muss mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
(4) Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.
§ 7 Rechteeinräumung
(1) „Arbeitsergebnisse" sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer - sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) Auftragnehmers wird an den Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Regelungen eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR entrichten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
§ 10 Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften (DSGVO) zum Schutz personenbezogener Daten beachten. Darüber hinaus gelten - vorrangig zu den Bestimmungen dieses Hauptteiles des Vertrages - die Bestimmungen aus Anlage xyz
(2) Der Auftragnehmer hat die in Anlage XYZ beschriebenen, und soweit keine speziellen Anforderungen in der Anlage beschrieben sind, geeignete und dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit seiner im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom Auftraggeber überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen gelten auch für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen Der Auftragnehmer ist ferner zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheitsanforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von mindestens 5 Werktagen zu überprüfen. Hat der Auftraggeber den konkreten Verdacht einer Verletzung von Datensicherheitsanforderungen, bedarf die Überprüfung keiner Ankündigung. Im Rahmen der Überprüfung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen, zu gewähren.
§ 11 Sonstiges
(1) Der Auftragnehmer ist zur Übertragung von Ansprüchen gegen den Auftraggeber auf Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
(2) Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus diesem Vertrag zulässig.
(3) Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien finden keine Anwendung.
(6) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(7) Erfüllungsort ist . Ausschließlicher Gerichtsstand ist , sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
(9) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Teil des Vertrags.
, den
(Unterschriften der Beteiligten)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ausdrücklich weise ich nochmals auf die eingangs aufgezeigten Vorbehalte „Arbeitshilfe" hin. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihr Vertragsmuster.
Dabei handelt es sich jedoch um einen Beratungsvertrag über Beratungsleistungen.
Der Videokurs ist jedoch das Produkt als solches, vergleichbar einem Buch oder einer DVD. Es wird, wie in meiner Frage erwähnt, der Kurs verkauft und keine Beratungsleistung. Der Kurs enthält auch keine Beratungsleistungen.
Insofern ist die Vorlage für mich nicht verwendbar.
Ich benötige ein Vertragsmuster für den Online-Verkauf eines Videokurses.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ich habe dieses Leermuster als Arbeitshilfe im Rahmen Ihres ausgelobten Budgets verwendet, weil ein Videokurs inzidenter auch eine Beratungsleistung enthält und damit Ihrem Geschäftsmodell - dessen Inhalte und Abläufe ich nicht kenne - prima Vista am Nächsten kommt. Entfernen Sie schlicht die nicht zutreffenden Inhalte und ersetzten sie durch das, was das Video bietet soll oder auch nicht leisten kann. Und schließen Sie entsprechend Ihrem Geschäftsmodell eine Erfolgsvereinbarung durch den Inhalt des Videos aus, also nur eine einem Dienstvertrag ähnliche Leistung: Denn bei einem Dienstvertrag wird gerade nicht der Erfolg garantiert, sondern nur ein bestmöglichstes Tätigwerden.
Viel Erfolg für Sie und "bestmögliches Tätigwerden" für Ihre Kunden wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt