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Muster Schuldanerkenntnis

| 20. Juli 2008 00:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo,

ich benötige ein "Muster" für ein notarielles Schuldanerkenntnis, das folgendes ausdrückt:

- geschuldeter Betrag (100 €)
- Zahlung hat nach Aufforderung durch den Gläubiger zu erfolgen (keine Raten oder festgeschriebene Fälligkeit)
- Einverständnis mit sofortiger Zwangsvollstreckung

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.

Bitte bedenken Sie, dass mangels genauerer Angaben ein komplett ausformuliertes Formular nicht möglich ist, es werden von mir Empfehlungen für die wichtigsten Punkte angegeben.
Wenn der Schuldner sich zum Notar begibt, wird der Notar immer "seine" bevorzugten Formulierungen verwenden und nicht ausschließlich die, die der Schuldner oder der Gläubiger vorgibt.

Einleitung "Vor mir dem Notar xy erschien heute Herr/Frau xy und bat um Beurkund eines Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung


1. Herr/Frau xy im folgenden Schuldner erkennt an Herrn/Frau z im folgenden gläubiger 100 € aus folgendem Rechtsgrund zu schulden ....... Die Forderung ist fällig.

2. Herr/Frau xy erkennt den Betrag ausdrücklich an und verzichtet auf alle Einwendungen und Einreden.

3. Die Rückzahlung erfolgt auf erste Anforderung durch Gläubiger. Der Gläubiger wird dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung schriftlich mitteilen, der Schuldner hat dann binnen 10 Tagen zu leisten, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Geldeingang auf dem Konto des Gläubigers ankommt. Der Schuldner erkennt an, dass die Regelung des § 286 III BGB keine Anwendung findet, sondern die Frist von 10 Tagen gelten soll.

4. Die Zahlung erfolgt auf das Konto ........

5. Wegen der Zahlungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 unterwirft sich Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

6. Die Kosten dieser Urkunde trägt Schuldner.

7. Schuldner erklärt sich mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger einverstanden.

Wie gesagt, können je nach Einzelfall die Formulierungen angepasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht


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Wunderbar als Orientierung. Schnelle und korrekte Antwort :)

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