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Online-Verträge

| 22. April 2008 14:03 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Ich bin im Internet gesurft auf der Seite: Nachbarschaft 24. Nun bekomme ich Rechnungen von der Firma, angeblich habe ich einen Vertrag abgeschlossen, der 54 EUR im halben Jahr kostet und den ich angeblich erst nach 24 Monaten kündigen kann.

Trotz Mahnung habe ich nicht bezahlt - die Kündigung habe ich geschrieben, reicht aber angeblich per mail nicht aus.

Muss ich bezahlen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass es sich bei der von Ihnen angesprochenen Seite um www.nachbarschaft24.net handelt, welche bei den Verbraucherschutzzentralen hinreichend bekannt ist.

Nach Ansicht des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 - 161 C 23695/06 kann es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss führen, wenn die Zahlungsverpflichtung versteckt - beispielsweise in den AGBs - geregelt ist. Meines Erachtens kann ein Verbraucher auch auf der von Ihnen besuchten Seite nicht ausreichend erkennen, dass er sich für einen kostenpflichtigen Dienst anmeldet.

Ich empfehle Ihnen, im Zweifel ein von den Verbraucherschutzzentralen zur Verfügung gestelltes Musterschreiben per Einschreiben an die Gegenseite zu senden und alles Weitere zu ignorieren, da diese Firmen es in der Regel nicht zu einem Rechtsstreit kommen lassen.

Sollte tatsächlich ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt werden, empfehle ich, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Mahnbescheides Widerspruch einzulegen.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 23. April 2008 | 18:34

Zur Bewertung:
Sehr geehrter Ratsuchender. Selbstverständlich steht Ihnen eine Nachfrage zu. Möglicherweise liegt ein technischer Defekt vor. Ich werde mich unverzüglich mit Ihnen per Email in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin

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Danke für die schnelle Antwort, hätte aber gerne noch eine Nachfrage gestellt. Das ging aber nicht, weil es die Seite nicht mehr gibt - dabei steht mir die Nachfrage doch zu?

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