Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit einer Abtretung tritt der neue Gläubiger an die bisherige Stelle des Gläubigers, § 398 BGB
.
Nach Ihrer Schilderung hat A ihre Rückzahlungsansprüche an B abgetreten. Dieser ist dann berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Er ist insoweit auch berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Ansprüche in seinem Namen als bevollmächtigter geltend macht. Es ist nicht erforderlich, dass den Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche beauftragt.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn der zwischen Ihnen und A abgeschlossene Kaufvertrag ein Abtretungsverbot gem. § 399 BGB
beinhalten würde. Dann könnten Rückzahlungsansprüche nur durch A geltend gemacht werden.
Ob Rückzahlungsansprüche tatsächlich bestehen, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Dazu fehlt die notwendige Darstellung des Sachverhaltes. Wichtig ist jedenfalls aber für Sie, dass Sie dem B die Einwendungen entgegensetzen können, die Sie gegenüber A zum Zetpunt der Abtretung erheben konnten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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