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Vertragsübergang ????

21. Februar 2012 10:07 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vorgang:

Zwischen mir und Frau A. wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Vorausgegangen waren Verhandlungen ausschließlich mit dem Ehemann, Herrn B.

Herr B. sagte, der Kaufvertrag müsse aus bestimmten Gründen auf seine Frau lauten, die ich nie persönlich kennenlernte.

Der Kaufgegenstand wurde Zug um Zug ordnungsgemäß, vollständig und mängelfrei übergeben, was der B. als Bevollmächtigter der Käuferin A. mir schriftlich bestätigt hat; die Zahlung war zuvor vom Konto des B. eingegangen.

Nun, 8 Monate danach will der B. den Kaufvertrag wg. "arglistiger Täuschung" anfechten und hat sich daher von seiner Ehefrau, also der Vertragspartnerin A., eine Abtretung ihrer "finanziellen Ansprüche auf Rückzahlung und zum Zwecke der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung" geben lassen.

Mit dieser Abtretung ist er zum Anwalt, der nun im Auftrag des B. gegen mich tätig ist.

FRAGE:
Ist B. durch die Abtretung tatsächlich ausreichend legitimiert, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen?

Oder müsste die Beauftragung zwingend durch die Vertragspartnerin A. erfolgen? (Die innerparteiliche Abtretung hätte nur Wirkung auf einen eventuellen Prozesserlös.)

Danke für die Antwort.

21. Februar 2012 | 11:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Mit einer Abtretung tritt der neue Gläubiger an die bisherige Stelle des Gläubigers, § 398 BGB .

Nach Ihrer Schilderung hat A ihre Rückzahlungsansprüche an B abgetreten. Dieser ist dann berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Er ist insoweit auch berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Ansprüche in seinem Namen als bevollmächtigter geltend macht. Es ist nicht erforderlich, dass den Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche beauftragt.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der zwischen Ihnen und A abgeschlossene Kaufvertrag ein Abtretungsverbot gem. § 399 BGB beinhalten würde. Dann könnten Rückzahlungsansprüche nur durch A geltend gemacht werden.

Ob Rückzahlungsansprüche tatsächlich bestehen, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Dazu fehlt die notwendige Darstellung des Sachverhaltes. Wichtig ist jedenfalls aber für Sie, dass Sie dem B die Einwendungen entgegensetzen können, die Sie gegenüber A zum Zetpunt der Abtretung erheben konnten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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