Sehr geehrter Fragesteller,
das Urheberrecht ist sehr weit gefaßt und beinhaltet durchaus auch Verträge. Urheberrechtlichen Schutz genießen nämlich gem. § 2 UrhG
alle Werke, die wissenschaftlicher Natur sind. Hierzu zählen durchaus auch Verträge. Dabei muß stets eine eigene, und geistige Schöpfung vorliegen.
Dies kann bei dem von Ihnen genannten Vertrag durchaus der Fall sein, wenn lediglich die Vertragsparteien ausgetauscht worden sind. Ein Copyrightvermerk ist nicht nötig.
Sie können zum einen Strafanzeige erstatten und den Verletzer kostenpflichtig abmahnen und auch Schadensersatz verlangen.
In einem gerichtlichen Verfahren müßten Sie aber u.U. nachweisen, dass Sie tatsächlich der Urheber sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen auch in der Angelegenheit weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Zunächst einmal möchte ich für die rasche Beantwortung der Fragestellung bedanken. Jetzt werde ich mich erst einmal darum bemühen, die Sache persönlich zu klären und gegenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Anwalt zurückzugreifen - falls nicht anders möglich.
Einige kleinere Nachfragen zum Verständnis des Rechtsweges habe ich jedoch noch: Muss eine Abmahnung und Schadenersatzforderung durch einen Anwalt erfolgen oder kann man diese auch selbst formulieren? Wie wäre der weitere Verfahrensweg, wenn der Beschuldigte nicht auf eine Abmahnung reagiert? Die Strafanzeige ist von der Sache mit der Abmahnung unabhängig, oder? Wäre nett, wenn sie mir noch einen erfahrungsgemäßen Richtwert für eine Schadenersatzforderung nennen könnten.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Abmahnung muß grds. nicht durch einen Anwalt erfolgen, sie dient dazu, dem Urheberrechtsverletzer die Gelegenheit zu geben, eine Unterlassungserklärung abzugeben, den Vertrag nicht weiter zu nutzen oder nur gegen eine entsprechende Gebühr. Es ist jedoch empfehlenswert hier einen RA einzuschalten.
Wenn auf die Abmahnung nicht reagiert wird, besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr, so dass ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden müßte und könnte.
Die Strafanzeige wäre unabhängig vom zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Bei ihrem Vertrag könnte man einen Wert von etwa € 250,00 als Schadensersatz annehmen. Dieser Wert richtet sich danach, wieviel Arbeit sie investiert haben und wieviel man für einen solchen Vertrag bezahlen müßte, wenn man ihn ausarbeiten lassen würde.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend !
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-