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Vertragsrecht - Fenstererneuerung in einer Eigentumswohung

28. November 2015 09:17 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Fall sieht wie folgt aus:
Firma A wird vom Eigentümer beauftrag Fenster in einer Wohnung zu erneuern. Firma A zieht Firma B hinzu, um die Arbeiten zu erledigen. Beide Firmen unterbreiten ein gemeinsames Angebot für die anstehenden Arbeiten. 6000€ Kosten für die Fenster + 3000€ Kosten für die Arbeiten.
Als Anzahlung, um die Fenster bestellen zu können, leistet der Eigentümer 4500€ an Firma B. Die Firma B soll mit diesem Geld die Fenster bestellen.

Kurz vor der Umsetzung der Arbeiten zerstreiten sich Firma A und Firma B und wollen nichts mehr voneinander wissen. Beide bieten an die Arbeiten alleine auszuführen. Beide Firmen beschuldigen die andere Firma keine Kompetenzen zu haben.

Die Fenster sind mittlerweile produziert und stehen im Außenlager der Fensterproduzentenfirma zur Abholung bereit.

Der Eigentümer entscheidet sich für eine Firma C, um die Arbeiten ausführen zu können, da er die Kompetenzen der Firma A und Firma B nicht mehr einschätzen kann.

Aus den Telefonaten durch den Eigentümer mit Firma B stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Kosten für die Fenster ca 3000€ betragen. Der zusätzliche Aufwand für die Firma B könnte man mit maximal ca 400€ beziffern (Ausmessen 1Std, Anfahrt 1 Std, Bearbeitung des Auftrags 1-2 Std)

Mit Firma A und B wurde telefonisch vereinbart, dass die Fenster durch den Eigentümer übernommen werden und Firma C die Arbeiten ausführt.

Es wurden bis jetzt keine Verträge unterzeichnet. Die Anzahlung erfolgt aufgrund einer ausgestellten Rechnung für eine 50% Anzahlung der Gesamtsumme.

Fragen:

Frage 1:
Muss der Eigentümer überhaupt die Fenster abnehmen, wenn Firma A und Firma B den Auftrag zusammen nicht mehr ausführen können/wollen? Oder kann er sagen, dass die Vertragsgrundlage weggebrochen ist, da das Angebot für den Austausch der Fenster explizit von beiden Firmen erstellt worden ist, und er nicht verpflichtet ist nur eine Firma (A oder B) beauftragen zu müssen? Es war ja abgesprochen, dass beiden Firmen zusammen den Auftrag ausführen.

Frage 2:
Wenn der Eigentümer die Fenster abnehmen muss/kann; Kann der Eigentümer in diesem Fall darauf bestehen, dass er für die Fenster einen kleineren Preis bezahlen muss als die schon geleistete Anzahlung (von 4500€), da die tatsächlichen Fensterkosten 3000€ betragen und der zusätzliche Aufwand von Firma B ca 400€ beträgt? Oder hat die Firma B eher den Anspruch für die Fenster 6000€ zu verlangen, da dies auch so im Angebot ausgeführt war?

Mit freundlichen Grüßen,
SR

28. November 2015 | 11:28

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Da es sich in der Sache um einen Werkvertrag handelt, haben Sie das Recht zur freien Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB .

Nach § 649 Satz 2 BGB steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs zu.

Nach der Rspr. des BGH muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 164/10 ).

Über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung muss der Unternehmer soviel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.

Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erziel hat, als er sich anrechnen lassen will.

Hinsichtlich der produzierten Fenster haben Sie dann einen Anspruch auf Übereignung, wenn der Unternehmer diese Fenster in absehbarer, zumutbarer Zeit nicht anderweitig verwenden kann.
Dann gilt aber auch der Materialpreis der Fenster über EUR 3.000,00.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2015 | 12:59

Hallo Herr Roth,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie verhält es sich mit den nicht erbrachten Leistungen (6000€).
Laut §649 können da pauschal 5% angesetzt werden; also 300€.
Werden hierzu die internen Kosten des Unternehmers (meine Annahme ist 400€) für Ausmessen, Anfahrt und Angebotserstellung, hinzu addiert? Oder sind in den 5% Pauschalbetrag alle interne Kosten ebenfalls berücksichtigt?

MfG
SR

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2015 | 21:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Pauschale von 5 % nach § 649 Satz 3 BGB setzt voraus, dass der Unternehmer die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallende Vergütung darlegt.

Ersparte Aufwendungen sind diejenigen nach dem Vertrag vorgesehenen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss.

Dies kommt vor allem bei den auftragsbezogenen Herstellungskosten und den variablen, auftragsbezogenen Gemeinkosten in Betracht.

Darunter fallen beispielsweise auftragsbezogene Finanzierungskosten sowie Kosten für Verpackung und Transport.
Allgemeine Gemeinkosten oder Geschäftskosten (zB für Außendienst, Vertrieb, allgemeiner Verwaltung) können nicht erspart werden, während konkret auf den gekündigten Auftrag bezogene, sog. ausführungsabhängige Gemeinkosten (zB Herstellung von Ausführungsplänen, Abwicklung der Bestellvorgänge, Baustelleneinrichtung und -räumung) erspart werden können, sofern sie nicht bereits gezahlt wurden (vgl. BGHZ 140, 263 , 269).


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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