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Vertragsbedingung bei Dienstleistung

| 6. Dezember 2006 10:36 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Anwalt,

seit kurzem selbständig, biete ich neben verschiedenen Dienstleistungen rund um das Thema Kommunikation auch das von mir entwickelte "Beziehungsmakeln" an. Da ich mich entschieden habe, mir keine eigenen AGB`s zu geben - ich halte die gesetzlichen Grundlagen für ausreichend - sind mir jedoch drei Sätze in Zusammenhang mit dem Beziehungsmakeln sozusagen als Vertragsbedingung wichtig; hierzu erbitte ich Ihr Feedback: Reichen diese drei Sätze aus, sind sie o.k. und muss ich sie auch in meinen Flyer drucken lassen bzw. reicht ein Verweis auf meine Homepage aus? Die besagten drei Sätze stehen am Ende des Mails.

Zum Verständnis hier eine kurze Darstellung zur Dienstleistung "Beziehungsmakeln":

Direkte Kommunikation zwischen Menschen von Angesicht zu Angesicht - ob im beruflichen oder im privaten Bereich - nimmt zunehmend ab: Es wird geschwiegen, ertragen, gemeckert, geschrieben, geklagt oder ...... einfach abgewartet. Dabei ließe sich manches Problem schneller und auf konstruktive Weise lösen: Wer etwas zu kommunizieren hat, und es - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst tun will, überträgt mir diese Aufgabe.

Beziehungsmakeln - das Übermitteln von beruflichen oder privaten Botschaften von Mensch zu Mensch:

Fallbeispiele:

1. Ein Kunde hat bisher seine Rechnung nicht bezahlt. Bevor offiziell gemahnt wird, rede ich mit ihm in wohlwollender Weise.

2. Sie wollen mit einem anderen Unternehmen in Kontakt treten. Gern übermittele ich Ihren Kontaktwunsch und eroiere das Interesse.

3. Sie haben einen Fehler gemacht. Jetzt tut es Ihnen leid. Ich überbringe Ihre Entschuldigung und sondiere die Lage.

.... Ich würde mich freuen, für Sie als Beziehungsmaklerin tätig werden zu dürfen und führe Ihren Auftrag - je nach Wunsch face to face oder telefonisch - mit bestmöglicher Sorgfalt und Diskretion aus.

Und um diese drei Sätze geht es: Ich übernehme keine Aufträge mit destruktiven Kommunikationsabsichten wie z.B. Beleidigungen. Auch mische ich mich nicht in schwebende oder laufende Rechtsverfahren ein. Im Fall Ihrer Beauftragung erklären Sie sich damit einverstanden, dass der mir übertragene Auftrag auch dann als erfüllt gilt, wenn die Übermittlung der Botschaft nach maximal dreimaligem Kontaktversuch mit der Zielperson nicht möglich war.

Ich freue mich auf Ihre Antwort und sage jetzt schon einmal herzlich Danke.

Die Beziehungsmaklerin

6. Dezember 2006 | 14:15

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Bei den vorliegenden drei Sätze handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da Sie für eine Vielzahl von Verträgen/Aufträgen vorgesehen ist. Insoweit unterliegen diese Regelungen auch einer Inhaltskontrolle als AGB.

Da die Klausel weder überraschend, mehrdeutig, noch den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Klauseln.

Hinsichtlich des zweiten Satzes empfehle ich Ihnen die folgende Version.

Eine Auftragsannahme erfolgt nicht, soweit es sich bei der zugrunde liegenden Problematik um laufende, schwebende Rechtsstreitigkeiten handelt.

Wichtig für Sie ist, dass diese drei Sätze bei dem Zustandekommen eines Vertrages dem Vertragspartner gegenüber zur Kenntnis gelangt. Insoweit reicht es aus, wenn auf dem Auftrag, der von dem Vertragspartner unterzeichnet wird, die Vertragsklauseln auf diesem Auftrag festgehalten sind.

Ich hoffe Ihnen Ihre Frage beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2006 | 16:31

Sehr geehrter Herr Anwalt,

herzlichen Dank für Ihre informative und hilfreiche Antwort. Allerdings kam für mich nicht deutlich genug herüber, ob diese drei Sätze ausreichend sind oder ob ich etwas wesentliches vergessen habe.
Ich danke für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Die Beziehungsmaklerin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2006 | 14:10

Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bitte um Entschuldigung, daß ich Ihre Nachfrage erste jetzt beantworten kann.

Aus meiner Sicht sind die drei Sätze ausreichend, da Sie, wie dargestellt, die gesetzlichen Regelungen für ausreichend erachten.

Welche zusätzlichen Regelungen ggfs. erforderlich werden können, wird sich dann in der praktischen Umsetzung zeigen, so daß Sie dann die Regelungen noch ergänzen können. Soweit hierbei Fragen auftauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

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Die 1. Antwort hat mir durchaus geholfen, doch warum habe ich auf meine Nachfrage dann keine Antwort mehr bekommen? Finde ich nicht so gut....

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