Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Bei den vorliegenden drei Sätze handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da Sie für eine Vielzahl von Verträgen/Aufträgen vorgesehen ist. Insoweit unterliegen diese Regelungen auch einer Inhaltskontrolle als AGB.
Da die Klausel weder überraschend, mehrdeutig, noch den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Klauseln.
Hinsichtlich des zweiten Satzes empfehle ich Ihnen die folgende Version.
Eine Auftragsannahme erfolgt nicht, soweit es sich bei der zugrunde liegenden Problematik um laufende, schwebende Rechtsstreitigkeiten handelt.
Wichtig für Sie ist, dass diese drei Sätze bei dem Zustandekommen eines Vertrages dem Vertragspartner gegenüber zur Kenntnis gelangt. Insoweit reicht es aus, wenn auf dem Auftrag, der von dem Vertragspartner unterzeichnet wird, die Vertragsklauseln auf diesem Auftrag festgehalten sind.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Anwalt,
herzlichen Dank für Ihre informative und hilfreiche Antwort. Allerdings kam für mich nicht deutlich genug herüber, ob diese drei Sätze ausreichend sind oder ob ich etwas wesentliches vergessen habe.
Ich danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Die Beziehungsmaklerin
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bitte um Entschuldigung, daß ich Ihre Nachfrage erste jetzt beantworten kann.
Aus meiner Sicht sind die drei Sätze ausreichend, da Sie, wie dargestellt, die gesetzlichen Regelungen für ausreichend erachten.
Welche zusätzlichen Regelungen ggfs. erforderlich werden können, wird sich dann in der praktischen Umsetzung zeigen, so daß Sie dann die Regelungen noch ergänzen können. Soweit hierbei Fragen auftauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter