Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Änderungen durch das VÄndG, die die Altersgrenze von 68 betreffen haben den Hintergrund, die medizinische Versorgung in unterversorgten Gebieten zu gewährleisten.
Die Regelungen, die Sie ansprechen, finden Sie in § 95 SGB V
, dessen einschlägige Abs. VII bis IXa ich Ihnen unten zur Kenntnisnahme angefügt habe. Danach ist eine Zulassung über die Jahresgrenze hinaus möglich, wenn die Unterversorgung eingetreten ist oder droht, § 95
VII S. 8 SGB V ; für die Anstellung regelt dies § 95
IX SGB V, nach dem eine Anstellung möglich ist, wenn keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; eine Anstellung erfordert eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
D.h. bei einer festgestellten Unterversorgung endet zum einen die Zulassung nicht automatisch mit Erreichen der Altersgrenze, zum anderen besteht die Möglichkeit der Anstellung.
Entscheidend ist die konkrete „Versorgungssituation“ vor Ort.
Die Vertretung eines Vertragsarztes ist in § 32 Ärzte-ZV geregelt. Danach darf sich ein Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV erfüllt, das heißt über eine Approbation oder Berufserlaubnis als Arzt verfügt und die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Der Vertreter muss dabei unter anderem sowie insbesondere über eine Weiterbildung verfügen, die der Qualifikation des Praxisinhabers entspricht. Die 68er Altersgrenze gilt für Vertretungstätigkeiten nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: B 6 KA 11/04 R
)
Im Übrigen gilt die Altersgrenze nur für vertragsärztliche Tätigkeiten. Privatärztlich können Sie daher weiterhin ärztlich tätig sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt –
www.ra-freisler.de
§ 95 SGB V
- Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
(7) 1Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. 2Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes. 3Im übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet. 4War der Vertragsarzt
1.
zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und
2.
vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
5Satz 4 Nr. 2 gilt für Psychotherapeuten mit der Maßgabe, daß sie vor dem 1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben. 6Für die Verträge nach § 82 Abs. 1 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. 7Die Anstellung von Ärzten in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum endet am Ende des Kalendervierteljahres, in dem diese ihr 68. Lebensjahr vollenden; Sätze 8 und 9 gelten entsprechend; in den Fällen des § 103 Abs. 4a Satz 1 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. 8Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 festgestellt, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht. 9Die Zulassung endet spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung nach Satz 8.
(9) 1Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. 2Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. 3Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. 4Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend.
(9a) 1Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. 2Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Ulf Reiser ,
besten Dank für Ihre prompte Antwort. Hinsichtlich der Einstellung eines Arztes nach Erreichung der Altersgrenze habe ich nochr eine Frage: gehe ich richtig in der Annahme, dass in einem nicht unterversorgten Gebiet eine Einstellung als angestellter Arzt nicht möglich ist?,vielmehr nur eine begrenzte Vetretungsmöglichkeit.
Besten Dank für Ihre Antwort
mit freundlichem Gruß
Dr. W. Fellmeth
Ihre Annahme ist insoweit richtig, dass eine Anstellung in gesperrten und in nicht unterversorgten Gebieten ausscheidet, wenn diese vor dem Hintergrund erfolgen soll, vertragsärztliche Leistungen nach Erreichen der Altergrenze zu erbringen. Die Zulassung endet mit Erreichen der Altersgrenze. Dasselbe gilt für Ärzte, die MVZ oder in einer vertragsärztlichen Praxis als angestellte Ärzte beschäftigt sind, § 95
VII S. 8 SGB V (Orlowski/Halbe/Karch, VÄndG, S. 38).
Privatärztliche Tätigkeiten können mittels Anstellung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
www.ra-freisler.de