Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall scheint dem Krankenhaus (mindestens) ein Abrechnungs- oder einen Aufklärungsfehler unterlaufen zu sein.
Dass die GK die Wahlleistung Einbettzimmer nicht erstattet entspricht den gesetzlichen Vorgaben i. S. v. des SBG V – daran ist nichts zu ändern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Abrechnung durch das Krankenhaus vorgenommen wurde, aus der die Notwendigkeit einer Begleitperon nicht hervorgeht.
Wenn nun aber Ihre Aufnahme als Begleitperson medizinisch indiziert gewesen ist, so hätte man Ihre Frau auf die kostengünstigere Möglichkeit der Berechnung einer Begleitperson hinweisen müssen.
Dazu ist der Krankenhausträger im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet. Es handelt sich somit um einen Aufklärungsfehler, der Schadensersatzansprüche (in Höhe des Differenzbetrages, für den Ihre Frau/oder Sie aufkommen musste) auslöst. Denn hätten Sie von der kostengünstigeren Möglichkeit gewusst, dann hätten Sie diese auch in Anspruch genommen. Es ist heute weitgehend höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen eines Behandlungsvertrages auch über finanzielle Problemstellungen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen, aufgeklärt werden muss.
Sie sollten dies noch einmal anhand des Krankenhausaufnahmevertrages Ihrer Frau nachprüfen.
In jedem Fall ist der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Krankenhaus geltend zu machen.
Entweder kann dieses die Abrechnung gegenüber der Kasse noch revidieren oder der Krankenhausträger muss selbst für den Fehler aufkommen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Diese Antwort ist vom 24.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Medizinrecht
Vielen Dank.
Bei Aufnahme wurde uns lediglich ein entsprechendes Formular vorgelegt ( Einbettzimmer) und mitgeteilt, dass es anders nicht ginge. Auf die andere Möglichkeit wurden wir nicht hingewiesen. Wir haben dann unterschrieben.
Der Attest des (Chef-)Arztes wurde erst jetzt, also 3 Wochen nach Rechnungsstellung auf meinen Wunsch hin geliefert. Ändert dies etwas daran bzw. kann ich - nach Erstattung des Zweibettzimmers durch die Zusatzversicherung - nicht das Krankenhaus bitten, den Rest bitte selbst mit der GKK zu klären ?
Diese meinte, so etwas hätte vorher bewilligt werden müssen. Leider war dies vorher nicht möglich, da alles etwas hektisch war und wir - wenn man vom drohenden Tod des Kindes erfährt- auch ziemlich mitgenommen waren.
M.E. dürfte das Krankenhaus - wenn der Arzt einen Attest stellt - die Begleitperson erst gar nicht in Rechnung stellen. Es kann ja nichts daran ändern, ob dies vorher oder nachher erfolgt ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich denke, dass das Krankenhaus die Behandlung Ihrer Frau bereits vorher mit der KK abgerechnet hat und daher nun den (Fehl)Betrag von Ihnen forderte.
Da Argument der Kasse, zuvor hätte eine Bewilligung eingeholt werden müssen, geht fehl: denn entweder liegen die Voraussetzung für die Erstattung der Begleitperson vor oder nicht. Dabei hat die Kasse keinen eigenen Beurteilungsspielraum, der eine Bewilligung rechtfertigen könnte.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Attest erst 3 Wochen nach der Behandlung erstellt wurde, wenn die Indikation "Begleitperson notwendig aufgrund psychischer Belastung" damals vorgelegen hat, so dass das oben gesagte zur Einstandspflicht des Krankenhauses gilt.
Natürlich wäre es am Einfachsten, wenn das Krankenhaus den Vorfall mit der Kasse klärt - ob dort aber ein Interesse daran besteht ist fraglich, da die Wahhlleistung Einzelzimmer natürlich mehr an Vergütung bewirkt als die Kassenleistung "Begleitperson".
Viele Grüße!
RA Drewelow