Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie sollten das gewünschte Vertragswerk aus folgenden (guten) Gründen trennen:
Zum einen wünschen Sie einen Vorkaufsrechtvertrag zum Erwerb von Anteilen an einer GmbH. Gemäß § 15 GmbHG
sind Verträge, welche sich auf den Erwerb und/oder die Übertragung von Geschäftsanteilen beziehen, nur dann formwirksam, wenn diese beurkundet werden. Fehlt es an einer Beurkundung, kann der mögliche Erwerber sein Recht nicht zwangsweise durchsetzen. Es bietet sich zwar bei tatsächlich erfolgter späterer Übertragung eine sog. Heilungsmöglichkeit. Auf diese sollte jedoch nicht gesetzt werden.
Zum anderen wünschen Sie einen exklusiven Vertriebsvertrag, welchen ich wohl an den gängigen Verträgen aus dem Handelsvertreterrecht ableiten kann. Würden Sie nun nur einen Vertrag aufsetzen, dann würde der Notar den Vertriebsvertrag mit beurkunden. Das wird wesentlich teurer, als die Verabredung des Vorkaufsrechts und ist vollkommen unnötig, da auf den Vertriebsvertrag nicht die strengen Formvorschriften anzuwenden sind.
2.
Nun sollten Sie zusätzlich wissen, dass der Notar nicht nur die Beurkundung vornimmt, sondern sogar kostenlos die entsprechende Beratung zu dem zu beurkundenden Geschäft leistet. Denn die spätere Beurkundung lässt ein Beratungshonorar des Notars entfallen.
Ich darf diesbezüglich auf die einschlägige Informationen der Bundesnotarkammer verweisen:
"Für die Durchführung der Beratung erhält der Notar eine Rahmengebühr, die sich nach dem Gebührensatz richtet, der für die Beurkundung des Geschäfts gelten würde. Die Abstufung richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung.
Eine einfache Beratung für ein handschriftliches Testament kostet demnach bei einem Reinvermögen von 60.000 € und einem Geschäftswert in selber Höhe eine 0,3-Gebühr nach KV-Nr. 24201 in Höhe von 57,60 € zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.
Keine Gebühr wird für Beratungen erhoben, sofern eine Beurkundung stattfindet. Die Beurkundungsgebühren gelten die Beratung mit ab.
Dabei nimmt der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Er berät - ohne gesonderte Vergütung - die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und entwirft den Gesellschaftsvertrag."
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/Beispiele/GmbH.php
Das gilt nun alles auch zu dem von Ihnen gewünschten Vorkaufsrechtsvertrag. Da die Notare für gewöhnlich derartige Vorkaufsverträge beraten und beurkunden ist meine Praxiserfahrung, dass es leichter ist, sich unmittelbar wegen des Entwurfes an den Notar eigener Wahl zu wenden, als ein vom Anwalt ausgefertigen Entwurf dort zu Beratung und Beurkundung zu geben. Der Notar arbeitet gewöhnlich bevorzugt mit seinen Formulierungen, welche er kennt und erprobt hat.
Daher rege ich an, zu gegebener Zeit Ihr Anliegen mit einem Notar zu besprechen und so den Vorkaufsrechtsvertrag wirksam abzuschließen.
3.
Ich komme zur Abstimmung der weiteren erforderlichen Informationen für die Vertriebsvertragsvereinbarung auf Sie gesondert zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo Herr Hans-Jochen Boehncke,
vielen Dank für Ihre Antwort, ich werde wie von Ihnen empfohlen die Beteiligungsoption über einen Notar vertraglich fassen lassen.
Bezüglich des exklusiven Vertriebs, hatte ich Ihr Schreiben so verstanden, das Sie mir dazu noch etwas zukommen lassen.
Wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
MfG
Adolf Seeger.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für diese Information. Es freut mich, dass Sie den notariellen Weg unmittelbar beschreiten.
Sie haben vollkommen Recht, dass Sie von mir zunächst einen Entwurf für den von Ihnen gewünschten Vertriebsvertrag erhalten sollen. Dazu folgen ggf. noch Fragen von mir, um dann die finale Fassung abstimmen zu können.
Ich werde das nun zeitnah umsetzen, bitte jedoch höflich, mir dazu ggf. bis Sonntag Raum für den Entwurf zu lassen. Ich komme dann damit auf Sie zu.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt