Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage darf ich beantworten wie folgt.
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie bereits eine GbR sind. Wenn zwei - oder mehr - Leute zusammen arbeiten, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen und den Gewinn teilen, ist das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, egal, auf wessen Namen das Unternehmen nach außen läuft.
Die BGB - Gesellschaft ist geregelt in den §§ 705 ff. BGB
, und das, was Sie jetzt regeln wollen ist dort schon geregelt und gilt für Sie. Sie können aber natürlich noch zusätzlich eine vertragliche Regelung unterzeichnen, in der Sie die Punkte noch einmal klarstellen. Also z. B. in der Form:
Vertrag
X und Y schließend die folgende Vereinbarung zu dem Betrieb des Unternehmens XY.
1. Wir sind uns darüber einig, dass wir für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens XY je zu 50 % haften.
2. Sollte einer von uns wegen Krankheit oder aus anderen Gründen ausfallen und seine Tätigkeit für das Unternehmen nicht mehr fortsetzen können, ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Unternehmen zu 100 % zu übernehmen und allein fortzusetzen. Er schuldet dann keine Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter (oder: Der Ausscheidende erhält eine Abfindung, die ermittelt wird wie folgt:...)
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
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