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Vertrag zwischen zwei Parteien

9. Januar 2019 20:45 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

GbR und Haftung

Seit ca. 2 Jahren bauen wir (Person A + Person B) ein Online-Unternehmen auf. Als Selbständige haben wir beide unser eigenes Gewerbe, wo wir auch eigene Projekte und Kundenprojekte betreuen.

Das gemeinsame Unternehmen läuft komplett auf Person A. Die Investitionen und Rendite teilen wir immer 50/50 auf. Wir können aktuell aus betrieblichen Gründen keine GmbH und keine GbR gründen.

Dennoch möchten wir uns absichern für den Fall, dass z.B.
a) einer von uns beiden z.B. krankheitsbedingt ausfällt oder
b) eine Klage anfällt

In beiden Fällen sollen wir zu 50% haften bzw. wenn einer ausfällt, soll der andere das Unternehmen zu 100% übernehmen können.

Wie können wir uns hier beidseitig absichern, damit die Verantwortung der Unternehmung immer zu exakt 50% aufgeteilt wird?

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage darf ich beantworten wie folgt.
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie bereits eine GbR sind. Wenn zwei - oder mehr - Leute zusammen arbeiten, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen und den Gewinn teilen, ist das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, egal, auf wessen Namen das Unternehmen nach außen läuft.
Die BGB - Gesellschaft ist geregelt in den §§ 705 ff. BGB , und das, was Sie jetzt regeln wollen ist dort schon geregelt und gilt für Sie. Sie können aber natürlich noch zusätzlich eine vertragliche Regelung unterzeichnen, in der Sie die Punkte noch einmal klarstellen. Also z. B. in der Form:
Vertrag
X und Y schließend die folgende Vereinbarung zu dem Betrieb des Unternehmens XY.
1. Wir sind uns darüber einig, dass wir für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens XY je zu 50 % haften.
2. Sollte einer von uns wegen Krankheit oder aus anderen Gründen ausfallen und seine Tätigkeit für das Unternehmen nicht mehr fortsetzen können, ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Unternehmen zu 100 % zu übernehmen und allein fortzusetzen. Er schuldet dann keine Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter (oder: Der Ausscheidende erhält eine Abfindung, die ermittelt wird wie folgt:...)

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

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