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GbR Nachfolge Haftung

| 27. Januar 2015 06:31 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zur Nachhaftung bei Auflösung einer GbR.

Sehr geehrte Damen und Herren,
A besitzt als Mieter zwei verschiedene Gewerbe unter einem Dach, die auch räumlich getrennt sind. Er veräußert ein Gewerbe (Cafe!) an eine neue GbR bestehend aus C, D, und E.
Beim Kauf wird vereinbart dass C,D und E nach 3- 5 Jahren auch die Räumlichkeiten des 2. Gewerbes dazunehmen sollen (Übernahme vertraglich EUR 50.000.-).
Nach einem Jahr zerfällt diese GbR allerdings und C macht alleine weiter (Einzelunternehmer, neues Gewerbe).
Nach einem weiteren Jahr kommt F hinzu und gründet mit C eine neue GbR. Einzelfirma wird gelöscht.
Frage: Ist der Vertrag zu der kostenpflichtigen Übernahme der Räume durch C,D und E unendlich über alle Personengesellschaften weiter gültig? F hat hier nichts unterschrieben- oder müssen die Altgesellschafter hier bis zu 5 Jahren nach GbR Auflösung haften?

27. Januar 2015 | 07:40

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Anfrage unterstelle ich, dass sich die geschilderten Vorgänge bereits zugetragen haben und nicht anwaltlich begleitet wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde ich Ihnen dringend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfehlen, da in einzelnen Schritten Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden wären. Weiter unterstelle ich, dass keine – oben nicht erwähnten – Verträge/Vereinbarungen geschlossen wurden. Weiter ist zu unterstellen, dass es sich tatsächlich jeweils um eine GbR handelte, also nach Art und Umfang der Tätigkeit kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich war (ansonsten handelt es sich um eine OHG).

In Ihrer Schilderung sind 3 Stadien auseinander zu halten:

1. Haftungssituation CDE-GbR

Für alle Verbindlichkeiten der CDE-GbR haftet zunächst jeder Gesellschafter. Nun sieht das Gesetz für die OHG eine Begrenzung der Haftung bei Auflösung der Gesellschaft in § 159 HGB vor. Diese Vorschrift wird jedoch auch für eine GbR analog angewandt, allerdings mit einer Besonderheit. Nach § 159 Abs. 2 HGB gilt die fünfjährige Nachhaftungsbegrenzung ab dem Tag der Eintragung der Auflösung im Handelsregister. Da die GbR jedoch nicht im Handelsregister eingetragen sein kann, kann auch die Auflösung nicht eingetragen werden. Entsprechend stellt man bei der GbR auf die Information des entsprechenden Gläubigers (hier: A) ab. Wurde A nicht informiert, so hilft ggf. ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2007, wonach auch die positive Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der GbR die Frist beginnen lässt, vgl. BGH, Urteil vom 24. 9. 2007 - II ZR 284/05 .

Allerdings ist hier auch deutlich anzumerken, dass nach § 159 Abs. 3 HGB die Frist bei später entstehenden Ansprüchen auch erst mit Fälligkeit des Anspruches beginnt. Dies wäre meines Erachtens hier ab dem spätesten Zeitpunkt in dem eine Übernahme der weiteren Räumlichkeiten vereinbart wurde.

2. Änderung durch Fortführung durch C

An dieser Haftungssituation ändert sich durch die Fortführung durch C zunächst nichts. Bei dem jetzigen Betrieb durch C handelt es sich um ein neues Rechtssubjekt. Dieses neue Rechtssubjekt tritt nicht automatisch in die bestehenden Verträge der CDE-GbR ein. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vertragsübernahme vereinbart wurde. Im Rahmen dieser Vereinbarung hätte man m Verhältnis zu C eine Haftungsübernahme vereinbaren können.

3. Änderung durch neue CF-GbR

Entsprechendes gilt nun auch für die Gründung der CF-GbR. Allerdings kommt für F eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Einzelgeschäfts von C in Betracht, vgl. § 28 HGB iVm § 128 HGB analog. Dies ist rechtlich jedoch höchst umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2015 | 12:15

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