Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ohne den kompletten Mietvertrag zu kennen, erscheint die vertragliche Endrenovierung zulässig. Hierbei handelt es sich offenbar um eine individuelle Vereinbarung. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hat der BGH die Kombination von Endrenovierung und Schönheitsreparaturen für unzulässig gehalten (Az VIII ZR 308/02
).
Bei Ihnen wird man den Mietvertrag auslegen müssen, da zum einen formularmäßig von einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen gesprochen wird, auf der andere Seite individuell dies wieder eingeschränkt wird „entfällt wegen…“. Daher tendiere ich nach summarischer Prüfung dazu, die Klausel für wirksam zu halten.
Darauf dürfte es aber nicht ankommen, da Sie mit der Vermieterin einen Vertrag geschlossen haben, wonach Sie nicht zu renovieren brauchen und im Gegenzug die Küche übertragen. Ich sehe momentan keinen Grund, warum dieser Vertrag nicht einzuhalten ist.
Auch wegen der Freundinnen kommt eine andere Betrachtung iE nicht in Betracht, insbesondere ist (wegen der offenbar bekannten Situation) ein Irrtum bezgl. der Abnutzung ausgeschlossen.
Im Übrigen wurde der Mietvertrag ja auch dahingehend abgeändert, dass die Miete erhöht wird und die Freundinnen dann geduldet werden. Somit ist von einer vertragswidrigen Nutzung wohl nicht auszugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Um die Situation genauer prüfen zu können, sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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