Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Verwandte des Lebensgefährten sind nicht erbberechtigt. Anderenfalls hätten diese im Testamtent als Ersatzerben genannt sein muessen.
2.
Es greift die Erbfolge nach Stämmen. §§ 1926 Abs.5
, 1924 Abs.3 BGB
.
Es erben hier 4 Stämme ( je 1/4 B; C+E; 4 Kinder von D; 2 Kinder von F ) zu gleichen Teilen. Erbteile also: B 1/4; C + E je1/8; Kinder von D je 1/16 und Kinder von F je 1/8.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Steidel,
dies'' ist keine Nachfrage.
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass Sie mir kurz und bündig genau das beantwortet haben, was ich wissen wollte.
Ich hatte vermutet, dass "NUR" noch die 3 Lebenden (2 Cousins und eine 1 Cousine), für mich "direkten" Verwandten, erben würden. In Bezug auf meine Vermutung, ging ich davon aus, dass entweder alle 3 jeweils 33 1/3 oder aber B 50 % und C+E 50 % (also C 25 % und E 25%) erben würden. All meine Zweifel haben Sie mit Ihrer eindeutigen Antwort ausgeräumt. Vielen Dank dafür.
Mit freundlichen Grüßen, der Fragesteller
Wünsche dann ein schönes Wochenende.