Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verteilung der Erbmasse

| 19. November 2010 00:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Bitte beantworten Sie mir folgende 2 kurze Fragen:

Im Jahr 2010 verstirbt Person A.
Alle Verwandten 1. und 2.Ordnung sind vor dem Tod von Person A verstorben.
In einem Testament hinterlässt Person A all ihr Hab und Gut ihrem Lebensgefährten. Der Lebensgefährte stirbt allerdings bereits einige Jahre vor ihr. Das Testament wird nach dem Tode des Lebensgefährten nicht verändert.
Die verstorbene Dame besaß (besitzt) 3 Cousins (B+C+D) und 2 Cousinen (E+F).
2 Cousins (B+C) und eine Cousine (E) sind zum Todeszeitpunkt von Person A noch am Leben.
Der bereits verstorbene Cousin (D) hinterlässt eine Ehefrau und 4 Kinder.
Die bereits verstorbene Cousine (F) hinterlässt einen Ehemann und 2 Kinder.
Cousin C und Cousine E sind leibliche Kinder EINES Elternpaares, also Geschwister. Cousin B ist Einzelkind.
Es sind also noch 2 Cousins und 1 Cousine, wobei 2 davon Geschwister sind, als „direkte" Erben 3.Odnung am Leben.

Meine beiden Fragen lauten:

1. Sind nahe Verwandte des einstigen Lebenspartners von Person A (wenn nicht im Testament erwähnt) erbberechtigt ?

2. Wie sieht, prozentual betrachtet, die Verteilung der Erbmasse unter den verbliebenen 3 Verwandten 3.Ordnung (unter Berücksichtigung des bereits vor Person A verstorbenen Cousins D und der vor Person A verstorbenen Cousine F in Bezug auf deren Angehörige) aus. ?

Vielen Dank für die Beantwortung der beiden Fragen.

19. November 2010 | 10:19

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1.
Verwandte des Lebensgefährten sind nicht erbberechtigt. Anderenfalls hätten diese im Testamtent als Ersatzerben genannt sein muessen.

2.
Es greift die Erbfolge nach Stämmen. §§ 1926 Abs.5 , 1924 Abs.3 BGB .
Es erben hier 4 Stämme ( je 1/4 B; C+E; 4 Kinder von D; 2 Kinder von F ) zu gleichen Teilen. Erbteile also: B 1/4; C + E je1/8; Kinder von D je 1/16 und Kinder von F je 1/8.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.




Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2010 | 12:17

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Steidel,
dies'' ist keine Nachfrage.
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass Sie mir kurz und bündig genau das beantwortet haben, was ich wissen wollte.
Ich hatte vermutet, dass "NUR" noch die 3 Lebenden (2 Cousins und eine 1 Cousine), für mich "direkten" Verwandten, erben würden. In Bezug auf meine Vermutung, ging ich davon aus, dass entweder alle 3 jeweils 33 1/3 oder aber B 50 % und C+E 50 % (also C 25 % und E 25%) erben würden. All meine Zweifel haben Sie mit Ihrer eindeutigen Antwort ausgeräumt. Vielen Dank dafür.
Mit freundlichen Grüßen, der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2010 | 12:24

Wünsche dann ein schönes Wochenende.

Bewertung des Fragestellers 21. November 2010 | 15:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Meine beiden Fragen wurden mit eindeutigen Formulierungen beantwortet, so wie ich es mir gewünscht habe.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sascha Steidel »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. November 2010
4,6/5,0

Meine beiden Fragen wurden mit eindeutigen Formulierungen beantwortet, so wie ich es mir gewünscht habe.


ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht