Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
In der von Ihnen zitierten Entscheidung ging es um die Frage eines Mangels, wenn die Baubehörde die Nutzung wegen genehmigungswidrigem Gebrauch untersagt.
In Ihrem Fall ist die Frage, wie die Nutzung der Wohnungen genehmigt ist. Ist diese allgemein genehmig und gibt es nur eine vertragliche Beschränkung, ist mE allein der zivilrechtliche Weg eröffnet. Dann gibt es seitens der Ordnungsbehörde keinen Weg zum einschreiten.
Ist jedoch die Nutzung nur für Betriebsangehörige genehmigt, KÖNNTE die Behörde (analog zum BGH-Fall) die anderweitige Nutzung verbieten. „Könnte“ deshalb, weil der Behörde beim Einschreiten und beim Auswählen der Maßnahme ein Ermessen zusteht.
Daher wäre die Frage der Nutzungsänderung vorrangig zu klären, damit danach weiter entschieden werden kann, wie vorgegangen wird.
Ggf. sollte die Ordnungsbehörde über den Umstand informiert und zunächst zum eigenen Handeln aufgefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Allerdings bleiben die 3 gestellten Fragen unbeantwortet. Wie erläutert, ist die Wohnung Teil einer Gewerbeimmobilie mit den von der BauNVo vorgegebenen Beschränkungen. Diese sind nicht auslegungsfähig. Eine Nutzungsänderung hat ausschließlich faktisch, nicht jedoch behördlicherseits stattgefunden. Die Ordnungsbehörde ist über den Umstand informiert, tut aber nichts.
Meine Frage war: Ist es Aufgabe der Kreisverwaltung die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken der betriebsfremden Personen zu untersagen oder müssen/können wir als Mitglied der WEG und Gewerbetreibende die Räumungsklage einreichen?
Spielt für die Beantwortung der Frage die Landesbauordnung §58 Abs. 1 Baden-Württemberg eine Rolle?
Vielen Dank für die weitere Konkretisierung.
Selbst wenn eine Nutzung in dem geschilderten Rahmen gemäß § 8 III 1 BauNVO
unzulässig ist, so unterliegt das Einschreiten der Behörde doch dem pflichtgemäßen Ermessen. Die Behörde kann also entscheiden, ob, und wenn ja was, sie unternehmen wird. Das hier das Ermessen auf Null reduziert ist, vermag ich Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen. Die Behörde kann also, muss aber nicht, gegen die unzulässige Nutzung vorgehen.
Dementsprechend besteht nach der summarischen Prüfung keinen Anspruch gegenüber der Behörde.
Eine Räumungsklage selbst werden Sie als WEG nicht anstrengen können, da kein entsprechendes Recht auf Herausgabe der Wohnung haben.
Die WEG kann also nur gegen das Mitglied vorgehen, dass sich hier rechtswidrig verhält. Es bliebe somit nur die Klage gegen den Miteigentümer, die unzulässige Vermietung zu unterlassen.