Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verstoß WaffG bei Verkehrskontrolle (Zufallsfund)

1. Juli 2010 22:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Sehr geehrte Rechtsanwältin,

Ich bin am 1.7.2010 bei einer Routine-Verkehrskontrolle beim Suchen meines Fahrzeugscheins auf meine Schreckschuss-Waffe gestoßen, die im Handschuhfach lag.

Diese war gesichert, hatte aber Patronen im Magazin !
Diese wurde von der Polizei sichergestellt, ich bekomme sie auch nicht wieder, da ich keinen kleinen Waffenschein besitze.

Die Pistole hatte ich vor ca. 3 Wochen in das Handschuhfach gelegt,
weil bei meiner Mutter jemand nachts ums Haus schlich, den sollte ich mit einem Warnschuss vertreiben !

Dummerweise hatte ich vergessen diese wieder aus dem Handschuhfach zu entfernen !
Mit welcher Strafe muß ich rechnen ?

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich einen Anhörungsbogen von der Kripo bekomme?

Ich musste ein Durchsuchungs/Sicherstellungsprotokoll unterschreiben, mit dem Inhalt der sichergestellten Schreckschuss-Waffe.

Herzlichen Dank im vorraus für Ihre Anwort
mfG R.Schönfeld

1. Juli 2010 | 23:34

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten, wenn Sie demnächst einen Anhörungsbogen bekommen sollten, auf gar keinen Fall eine Aussage machen, da viele Mandanten sich hierbei um "Kopf und Kragen" reden und diese Aussagen vor der Polizei so schnell nicht wieder aus der Welt zu schaffen sind.
Ich habe es schon oft bei einer Verteidigung erlebt, dass der Fall hätte sehr viel anders ausgehen können, wenn der Mandant zuvor nicht bei der Polizei ausgesagt hätte, da die Beweislage vor diesem Zeitpunkt für eine Verurteilung nicht gereicht hätte.

Grundsätzlich sind Sie erst einmal nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage zu machen.

Sie sollten daher einen Rechtsanwalt aufsuchen, der für Sie Akteneinsicht beantragt und Sie bestens auf eine mögliche mündliche Verhandlung vorbereiten kann.

Auch kann das Verfahren vorher eingestellt werden, sodass Sie lediglich eine Geldauflage zu zahlen haben (hängt von Ihrem monatlichen Verdienst ab), Sie aber auch nicht verurteilt werden. Auch dies kann mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht im Vorfeld geregelt werden. Insgesamt wird es auch lediglich auf eine Geldstrafe hinauslaufen, solange Sie nicht einschlägig vorbestraft sind.

Wenn Sie mögen, kann Sie meine Kanzlei in dieser Angelegenheit vertreten.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und eine Gute Nacht

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER