Sehr geehrter Fragestellerin,
da Sie über 21 Jahre alt sind, ist Erwachsenenstrafrecht zwingend anwendbar.
Gem § 243 StGB
wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Als Ersttäter können Sie jedoch idR mit Milde rechnen.
Bei Diebstahl in der von Ihnen genannten Höhe wird meist das Verfahren eingestellt. Entweder ohne oder mit Auflagen.
Werden Auflagen erteilt, müssen diese erst erfüllt werden bevor das Verfahren endgültig eingestellt wird.
Auflagen können z. Bsp. Spenden an gemeinnützige Vereine, Hilfsdienste in sozialen Einrichtungen etc. sein
In dem Anhörungsbogen können Sie Ihre Sicht zu dem Geschehen schildern, müssen dies jedoch nicht. Angaben zu Ihrer Person (Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit) müssen Sie hingegen machen.
Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie in den Anhörungsbogen zum Tatvorwurf schreiben sollen, schreiben Sie besser nichts.
Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, wovon ich aber nicht ausgehe, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung beauftragen, da dieser Akteneinsicht nehmen und gegebenenfalls doch noch eine Einstellung erreichen kann.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 22.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo nochmal und vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ist es denn sinnvoll meine Sicht der Dinge zu schildern?
Es war dumm völlig sinnlos und wirklich das erste Mal ist es sinnvoll dies in dem Anhörungsbogen zu schreiben?
Mir tut das so unendlich leid - klar ist dies zu spät. Und ich habe daraus gelernt sowas werde ich nie wieder tun! Ich kann auch nicht sagen warum ich es getan habe.
Sehr geehrter Fragestellerin,
ob es letztendlich sinnvoll ist zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, kann von hier, ohne Akteneinsicht, nicht beurteilt werden. Wenn Sie nichts sagen, können Sie jedenfalls nichts falsch machen.
Das es Ihnen leid tut hat keinen Einfluss auf das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Insoweit rate ich Ihnen auf dem Anhörungsbogen nur Ihre persönlichen Daten anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -