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Versteuerung Gewinnanteil GmbH & Co. KG

| 31. Januar 2011 13:37 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Eine gewerbliche GmbH & Co. KG mit zwei Gesellschaftern (1. KG)ist wiederum an einer anderen GmbH & Co. KG (2. KG) beteilgt. Die 2. KG erzielte in 2010 einen Gewinn und schüttete diesen teilweise an die 1. KG in 2011 aus.

Wie ist einerseits der Gewinnanteil und andererseits die Ausschüttung bei der 1. KG buchhalterisch und einkommensteuerlich zu erfassen?

Ist die Ausschüttung steuerneutral als Entnahme bei der 1. KG zu berücksichtigen, wenn ja, auf welchem Konto. Es gibt nur ein aktives Beteilungungs-Bestandskonto, das bei einer Buchung der Ausschüttung im Haben negativ würde.

Wird der Gewinnanteil an der 2. KG überhaupt bei der 1. KG gebucht und wenn ja, wie, oder wird dieser nicht gebucht und nur aufgrund der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der 2. KG bei der 1. KG außerhalb der Bilanz berücksichtigt?

Wie wird in diesem Fall der Gewinn auf die Gesellschafter der 1. KG aufgeteilt? Müßte dem Finanzamt der 1. KG dazu der Ergebnisverteilungsschlüssel der 1. KG vorliegen?

Gibt es gute Fachliteratur, die diese Zusammenhänge erläutert?

Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

vorauszuschicken ist, dass bei Anteilen an Personengesellschaften des Handelsrechts (hier: an der KG2) für Zwecke der Bilanzierung (ungeachtet des Umfangs) stets eine "Beteiligung" i.S.d. §271 Abs.1 HGB angenommen wird.

Es muss sodann aber zwischen der Bilanzierung in der Handelsbilanz und der in der Steuerbilanz (bei der KG1) differenziert werden:

a) nach HANDELSRECHT gehören Beteiligungen zum sog. nicht abnutzbaren Anlagevermögen und sind grds. unverändert mit den Anschaffungskosten (= i.d.R. der Betrag der Stammeinlage) zu bilanzieren (außerplanmäßige Abschreibungen sind nach §253 Abs.3 S.4 HGB in der Fassung des BilMoG nur dann zulässig, wenn die etwaige Wertminderung nicht nur vorübergehend ist).

Spätere Gewinnanteile aus der Beteiligung verändern demnach den Bilanzwert nicht.

b) nach STEUERRECHT ist die Beteiligung gemäß §5 Abs.1 EStG grds. ebenfalls mit dem Wert lt. Handelsbilanz zu bilanzieren. Die Bewertung erfolgt gemäß §6 Abs.1 Nr.2 EStG .

Allerdings ist hier eine Besonderheit zu beachten:
Da für die Personengesellschaft (hier: KG2) gemäß §§179,180 AO eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird und der Gewinnanteil dem/n Beteiligten (hier: KG1 bzw. deren dahinter stehende einzelne Gesellschafter) außerhalb der eigenen Steuerbilanz bei der Ermittlung der Einkünfte hinzugerechnet wird, hat die Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich keine selbständige Bedeutung und stellt somit im engeren Sinne kein Wirtschaftsgut dar.

Der Gewinnanspruch entsteht grds. mit Ablauf des Wirtschaftjahres.(der KG2). Für dessen Höhe ist das Ergebnis der einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung maßgebend.

Für die Bilanzierung in der Steuerbilanz (der KG1) gibt es grds. 3 Varianten:

1.) mangels Vorliegen eines Wirtschaftsguts wird die Beteiligung (abweichend von der zwingenden Aktivierung in der Handelsbilanz) nicht in der Steuerbilanz ausgewiesen, sodass das steuerliche Kapital zwangsläufig niedriger ausfällt als das handelsrechtliche. Die Zurechnung des Gewinnanteils erfolgt außerhalb der Steuerbilanz (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter der KG1).

2.) Es wird der Wertansatz lt. Handelsbilanz unverändert in die Steuerbilanz übernommen. Steuerliche Abweichungen werden sodann außerhalb der Bilanz gemäß §60 Abs.1 S.1 EStDV berücksichtigt.

3.) Bilanzierung nach der sog. "Spiegelbildmethode", d.h. der Wertansatz in der Steuerbilanz erfolgt mit dem Wert, der der Summe aus dem Kapitalkonto bei der KG2 zzgl. etwaiger Kapitalkonten in Sonder- u. Ergänzungsbilanzen entspricht.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen zumindest groben Überblick gegeben und ausreichend weitergeholfen zu haben. Für evtl. Nachfragen nutzen Sie ggf. bitte die Nachfragefunktion.

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2011 | 22:48

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

wenn ich Sie richtig verstanden habe, erfolgt die Berücksichtigung der Beteiligungsergebnisse der KG2 bei der KG1 vollständig außerhalb der Ergebnisermittlung der KG1. Diese werden den Gesellschaftern der KG1 direkt bei deren Einkommensteuerveranlagungen zugerechnet.

Wenn somit Gewinnausschüttungen der KG2 an die KG1 erfolgen, dürfen diese - wegen der direkten außerbilanziellen Hinzurechnung bei den Gesellschaftern - nicht das steuerliche Ergebnis der KG1 (Jahresüberschuß der Steuerbilanz der KG1) zusätzlich erhöhen, da ansonsten insoweit eine doppelte Berücksichtigung der Gewinnanteile erfolgen würde.

Wie sind die Ausschüttungen der KG2 an die KG1 in der KG1 erfolgsneutral zu verbuchen? Sind sie anteilig nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschafter der KG1 auf deren variablen Eigenkapitalkonten zu erfassen?

Bei einer Verbuchung der Gewinnausschüttungen auf dem aktivischen Bestandskonto "Beteiligungen" im Haben würde dieses Konto negativ werden. Dies kann wohl nicht richtig sein.

Danke für Ihre Bemühungen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2011 | 19:17

Sehr geehrter Fragender,

steuerrechtlich erfolgt die Einkünftezurechnung nach folgender Vorgehensweise:

- Der Obergesellschaft (KG1) wird als Mitunternehmerin der Untergesellschaft (KG2) ihr Gewinnanteil aus der Untergesellschaft zugerechnet;
- sodann wird den Mitunternehmern der Obergesellschaft dieser Gewinnanteil als
Teil ihres Anteils am Gewinn der Obergesellschaft zugerechnet.

Insofern liegt also ein zweistufiges Verfahren vor, indem sowohl auf der Ebene der Obergesellschaft als auch auf der der Untergesellschaft jeweils eine einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung erfolgt.

Jedoch muss hinsichtlich der buchhalterischen Behandlung - wie bereits gesagt - zwischen der Handelsbilanz (kurz: HB) auf der einen Seite (diese ist in jedem Falle zu erstellen) und einer etwaigen Steuerbilanz (kurz: SB) auf der anderen Seite unterschieden werden:

In der HB der KG1 ist die Beteiligung an der KG2 grds. mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Und natürlich ist auch der Gewinnanteil aus der Beteiligung an der KG2 (der sich i.d.R. nach dem handelsrechtl. Ergebnis der KG2 bestimmen wird), als Beteiligungsertrag im Rahmen der GuV bei der KG1 zu erfassen.

Dagegen besteht grds. aber keine Pflicht zur Aufstellung einer gesonderten Steuerbilanz (die oben dargestellten 3 Varianten betreffen nur den Fall, wenn eine solche gesonderte Steuerbilanz erstellt wird).

GEBUCHT werden muss daher grds. nur in der Handelsbilanz.

Da der steuerliche (einheitl. u. gesondert festgestellte) und der handelsrechtliche Gewinnanteil aber i.d.R. betragsmäßig voneinander abweichen, kann das handelrechtliche Ergebnis nicht ohne Weiteres (anteilig) für die Zwecke der ESt-Veranlagungen der Gesellschafter übernommen werden, sondern muss den steuerlichen Vorschriften entsprechend angepasst werden.

Dieses erfolgt grds. durch eine Überleitungsrechnung gem. §60 Abs.1 EStDV außerhalb der Bilanz. Hier werden z.B. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§4 Abs.5 EStG ) oder die Gewerbesteuer (§4 Abs.5b EStG ) dem Gewinn hinzugerechnet.

Um zu einer den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Ermittlung der Gewinnanteile der Gesellschafter aus der Beteiligung an der KG1 zu gelangen, muss aber auch der bereits im handelsrechtlichen Ergebnis bei der KG1 enthaltene (und lediglich nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte) Gewinnanteil aus der Beteiligung an der KG2 durch dessen einheitlich und gesondert ermittelten steuerlichen Wertansatz ersetzt werden.

Dieses geschieht am leichtesten, indem man den handelsrechtlich berücksichtigten Beteiligungsertrag aus der KG2 (für steuerliche Zwecke außerhalb der Bilanz) eliminiert und stattdessen den Wert lt. einheitlich und gesonderter Feststellung wieder hinzurechnet.

Das sich aus der Überleitungsrechnung ergebende endgültige steuerliche Ergebnis ist sodann Basis für die (ebenfalls einheitl. u. gesonderte) Feststellung der Gewinnanteile für die Gesellschafter der KG1.

(Hinweis: Aufgrund §8 Nr.8 und §9 Nr.2 GewStG bleibt bei der Obergesellschaft KG1 der Anteil am Verlust bzw. Gewinn der Untergesellschaft KG2 für Zwecke der Gewerbesteuer unberücksichtigt; insoweit erfolgt also keine doppelte GewSt-Belastung/-Entlastung - und zwar unabhängig von der Beteiligungsquote)

Ich hoffe, dass ich es hiermit - trotz dieser umfangreichen Ausführungen - schaffen konnte, Ihre Frage(n) in verständlicher Form zu beantworten, und Ihnen somit ausreichend weitergeholfen habe.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. C. Seiter

Bewertung des Fragestellers 4. Februar 2011 | 00:13

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