Sehr geehrte ratsuchende,
vor den Hintergrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich muss ein Händler auch auf einen gebrauchten Gegenstand Gewährleistung geben,wobei die Fristen hier kürzer sind als bei neuen Gegenständen.
In der Tat handelte sich bei einem Zahnriemen um ein Verschleißteil (AG Geilenkrichen, Urteil vom 26.04.2006 - 10 C 12/06
).
Sie wären diesbezüglich in der Beweislast, nachzuweisen, dass der Zahnriemen über den normalen Verschleiß hinaus abgenutzt wäre, was nur mit einem recht teuren Sachverständigengutachten möglich ist.
Hinsichtlich der Abschleppkosten verhält es sich dergestalt, dass Sie zunächst bestimmen können wohin der Wagen geschleppt wird und diesbezüglich dann auch für die Kosten aufkommen müssen. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Schaden tatsächlich unter die Gewährleistung fallen sollte, was bei einem Verschleißteil jedoch nicht anzunehmen ist.
Auch müssen Sie dem Verkäuferdie Möglichkeit einräumen, dass dieser in dessen Werkstatt eine Nacherfüllung vornehmen kann.
Im Bezug auf die Analysekosten stellt sich der Sachverhalt so dar, dass dies Kosten der Gewährleistung sind, mit der Konsequenz dass diese normalerweise den Verkäufer treffen.
Da es sich allerdings vorliegend um einen normalen Verschleiß handelt, ist davon auszugehen, dass auch diese Analysekosten nicht vom Verkäufer zu tragen sind.
In einem dem ihrem vergleichbaren Fall wurde die Klage des Autokäufers abgewiesen (AG Aachen: Urteil vom 10.12.2003 - 14 C 161/03
). Hier hatte der PKW eine Gesamtlaufleistung von 112.000 km.
Bei einer Laufleistung zwischen 90-100 Tsd Km. kann durchaus nach den durchschnittlichen Vorgaben der Autohändler ein Zahnriemenwechselintervall anfallen.
Ob und wann Sie eine Inspektion durchführen lasen, ist für die Frage einer Gewährleistung nach Gefahrübergang der Kaufsache unerheblich.
Vor diesem Hintergrund sollte sie auf das Angebot des Händlers eingehen und den Kauf rückabwickeln, also die 500 € annehmen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
02.07.2011
|
14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Holstenplatz 9
25335 Elmshorn
Tel: 06704017745
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.